Der Geschäftsführer sollte bei Insolvenz der GmbH die Feststellung von Forderungen zur Tabelle überprüfen und notfalls widersprechen
FG Köln, Urteil vom 18.1.2017 — Aktenzeichen: 10 K 3671/14 Sachverhalt Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass einige in den Bilanzen ausgewiesene Verbindlichkeiten der GmbH nicht mehr passiviert werden durften, woraus Körperschaftssteuerforderungen resultierten. Hierüber wurde ein Verfahren vor dem Finanzgericht geführt. Während des finanzgerichtlichen Klageverfahrens […]