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HOAI-Mindestsätze für die Vergangenheit

Der Nebel lichtet sich. Erneut hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Wirksamkeit von Mindest- und Höchstsätzen nach der HOAI entschieden. Diesmal auf Vorlage des BGH, der für die Vergangenheit bei einem Vertrag zwischen Personen des Privatrechts die Mindestsätze weiter anwenden will. Ergebnis: Der BGH darf!

Vertrag oder Akquise – einmal umgekehrt!

Ob der Architekt oder Ingenieur schon einen gültigen Vertrag hat oder noch unverbindlich im Rahmen der Akquise tätig ist, lässt sich oft schwer abgrenzen. Meistens läuft dann der Planer einer Vergütung für erbrachte Leistungen hinterher. Aber auch die umgekehrte Fallgestaltung kommt vor, wie im aktuellen Urteil des OLG Hamm.

Haftung des Architekten für Rechtsrat – aus unerwarteter Richtung

Architekten sollen auch (bau-) rechtlich fit sein, wünschen sich die Bauherren. Mischt sich der Architekt aber zu tief in einen rechtlichen Streitfall, kann der Architekt wegen verbotener Rechtsdienstleistungen dem Bauherrn haftbar sein. Wie dieser Tage vor dem OLG Koblenz.

Die HOAI, der EuGH und die laufenden Verträge

Der EuGH hat die Mindestsätze „gekippt‟. Aber was ist mit den schon früher abgeschlossenen Verträgen? Klarheit gibt es erst mit der für 2020 erwarteten Entscheidung des BGH. Eine Zwischenbilanz gibt es schon hier anhand des aktuellen Beschlusses des OLG München.