Schlagwortarchiv für: Haftungsprivileg

Arbeitsunfall als Voraussetzung der §§ 104 ff. SGB VII: Kaffeeholen im Betrieb

Erfasst die Rechtsprechung des BSG zur Außentür eines Gebäudes als Grenze des Versicherungsschutzes für versicherte Wege nach dem SGB VII auch Wege innerhalb des Betriebsgeländes, die der Beschaffung von Nahrungsmitteln (hier: Kaffee aus Automaten) dienen? Hierzu das LSG Hessen…

Recht im Winter III – Aufsichtspflichten beim Rodeln und Skifahren

Schnee ist schön und lädt zum Schlittenfahren und Skifahren ein – und schafft für Aufsichtspflichtige Rechtsfragen, mit denen sich hier das AG Bonn und LG Augsburg befasst haben.

§§ 104 ff. SGB VII und Hinterbliebenengeld

Der BGH hat den Streit darüber beendet, ob die Haftungsausschlüsse der §§ 104 ff. SGB VII auch das Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB erfassen – sie tun es.

Haftungsprivileg und Wie-Beschäftigung

Das LSG NRW zur Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII bei der Mitnahme eines Ausbildungskollegen im eigenen Pkw in der Pause, um ihm seine vergessenen Ausbildungsmittel zu beschaffen…(Haftungsprivileg §§ 104 ff. SGB VII)

Haftungsbeschränkung des SGB VII gelten nicht für das Hinterbliebenengeld

OLG Koblenz: Die sich aus den Regelungen der §§ 104, 105 SGB VII ergebende Haftungsbeschränkung (Sperrwirkung) ist auf Ansprüche auf Hinterbliebenengeld i.S.v. § 844 Abs. 3 BGB nicht anwendbar…

Haftungsprivileg nach SGB sperrt Hinterbliebenengeld (LG Mainz)

Eine sozialrechtliche Privilegierung des Schädigers nach §§ 104, 105 SGB VII sperrt einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld eines Angehörigen (LG Mainz).

Haftungsprivileg nach SGB sperrt Hinterbliebenengeld

Eine sozialrechtliche Privilegierung des Schädigers nach §§ 104, 105 SGB VII sperrt einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld eines Angehörigen.

Schülerunfall: Haftungsprivileg und Vorsatz

Das OLG Koblenz äußert sich zum Umfang der Passivlegitimation beim Schülerunfall sowie zu den Anforderungen an den die Haftungsprivilegien nach §§ 104 ff. SGB VII gegebenenfalls ausschließenden Vorsatz…

Haftungsprivileg des § 105 SGB VII, wenn der Privathund mit in den Betrieb gebracht wird? Ja sagt das LAG Hamm.

Tierhalter haften aufgrund der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB ohne Verschulden. Was aber ist, wenn ein Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Geschäftsführung seinen privaten Hund mit in die Firma nimmt und der Hund einen Kollegen verletzt? Ist der „Kollege Hund dann haftungsprivilegiert‟? Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in diesem Fall die Betriebsbezogenheit bejaht und die Klage abgewiesen, weil die Haftung nach § 105 SGB VII ausgeschlossen ist.

Gemeinsame Betriebsstätte

OLG Oldenburg, Urteil vom 6.3.2014 — Aktenzeichen: 1 U 53/13 Nach dem BGH muss eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII in der konkreten Unfallsituation vorliegen. Das OLG Oldenburg stellt für die Beurteilung auf den Gesamtzusammenhang der Tätigkeiten ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision hat der BGH zurückgewiesen. Sachverhalt Am Unfalltag […]