Schlagwortarchiv für: Haftungsprivileg

Schulunfall: Haftungsprivilegien §§ 104 ff. SGB VII und Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X oder § 110 Abs. 1 SGB VII

Die Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 104, § 105, § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wegen fehlenden (Doppel-)Vorsatzes in Bezug auf die schwere Verletzungsfolge beim Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X bedeutet nach Ansicht des OLG Celle nicht notwendig, dass die Haftung wegen einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung insgesamt ausgeschlossen ist (mit Anmerkungen zur Regressoption nach § 110 Abs. 1 SGB VII).

E-Scooter im Haftungsrecht: Abschaffung des Haftungsprivilegs für Elektrokleinstfahrzeuge geplant

Künftig sollen E-Scooter haftungsrechtlich wie andere Kraftfahrzeuge behandelt werden. Für Halter ist eine verschuldungsunabhängige Gefährdungshaftung vorgesehen. Der Gesetzgeber will die Rechtsposition für Geschädigte verbessern.

Reichweite der Eingliederungsrechtsprechung des BGH (Wie- Beschäftigung)

2008 hat der BGH in seiner Praktikantinnen-Entscheidung entschieden, dass die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu einem bestimmten Unternehmen durch den Unfallversicherungsträger von Zivilgerichten bei der Bewertung der Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII nicht anders beurteilt werden dürfe. Jedoch gibt es neben dem Leiharbeiter bestimmte Konstellationen, in denen die Anwendung dieser Rechtsprechung nicht angezeigt ist – so das OLG Saarbrücken.

Hinterbliebenengeld – Darstellung (Stand 09/2024)

Das Hinterbliebenengeld setzt ein tatsächliches Näheverhältnis voraus. Der Höhe nach bewegt es sich im Rahmen der Schmerzensgeldrechtsprechung für Schockschäden (s. aber §§ 104 ff. SGB VII; Mitverschulden). Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, ist das Hinterbliebenengeld jedenfalls dann subsidiär, wenn der Schmerzensgeldanspruch höher ist.

Arbeitsunfall als Voraussetzung der §§ 104 ff. SGB VII: Kaffeeholen im Betrieb

Erfasst die Rechtsprechung des BSG zur Außentür eines Gebäudes als Grenze des Versicherungsschutzes für versicherte Wege nach dem SGB VII auch Wege innerhalb des Betriebsgeländes, die der Beschaffung von Nahrungsmitteln (hier: Kaffee aus Automaten) dienen? Hierzu das LSG Hessen…

Recht im Winter III – Aufsichtspflichten beim Rodeln und Skifahren

Schnee ist schön und lädt zum Schlittenfahren und Skifahren ein – und schafft für Aufsichtspflichtige Rechtsfragen, mit denen sich hier das AG Bonn und LG Augsburg befasst haben.

§§ 104 ff. SGB VII und Hinterbliebenengeld

Der BGH hat den Streit darüber beendet, ob die Haftungsausschlüsse der §§ 104 ff. SGB VII auch das Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB erfassen – sie tun es.

Haftungsprivileg und Wie-Beschäftigung

Das LSG NRW zur Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII bei der Mitnahme eines Ausbildungskollegen im eigenen Pkw in der Pause, um ihm seine vergessenen Ausbildungsmittel zu beschaffen…(Haftungsprivileg §§ 104 ff. SGB VII)

Haftungsbeschränkung des SGB VII gelten nicht für das Hinterbliebenengeld

OLG Koblenz: Die sich aus den Regelungen der §§ 104, 105 SGB VII ergebende Haftungsbeschränkung (Sperrwirkung) ist auf Ansprüche auf Hinterbliebenengeld i.S.v. § 844 Abs. 3 BGB nicht anwendbar…

Haftungsprivileg nach SGB sperrt Hinterbliebenengeld (LG Mainz)

Eine sozialrechtliche Privilegierung des Schädigers nach §§ 104, 105 SGB VII sperrt einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld eines Angehörigen (LG Mainz).