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Verkehrssicherungspflicht eines Baugerüstes und Mitverschulden des Nutzers

Stellt ein Gerüstbauer die Gerüststange entgegen den Fachregeln nicht mit einer kraftschlüssigen Verbindung, sondern nur mittels Spanngurten her, so kann ihm ein Unfallgeschehen zurechenbar sein, das sich deswegen ereignete, weil auf die Baustelle tätige Arbeiter das Gerüst nachträglich veränderten, indem sie zum schnelleren Materialtransports die nur mit Spanngurten gesicherte Stange aushängten.

Gerüstunfall und Anscheinsbeweis

Das OLG Koblenz beschreibt die Haftungsgrundlagen bei Gerüstunfällen gem. §§ 836, 837 BGB und geht auf die Pflichten des Gerüstbauers i.V.m. dem regelmäßig gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis ein. Auch die Voraussetzung seiner Erschütterung werden dargestellt…