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Verkehrssicherung des provisorischen Gehwegs im Baustellenbereich

Provisorische Gehwege im Baustellenbereich müssen nicht so sicher ausgestaltet sein, wie „fertige‟ Gehwege, sofern für die Verkehrsteilnehmer das Vorhandensein der Baumaßnahme erkennbar ist.

Gehwegrechtsprechung gilt auch vor Hauseingang

Gehwege vor Hauseingängen müssen für die Anwohner nicht sicherer begehbar sein als Gehwege durch sonstige Passanten begangen werden können; das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Anwohner an mögliche Hindernisse gewöhnen konnten und kennen müssen.

Verkehrssicherungspflicht: Loch von 60 cm Durchmesser im Gehweg

Das OLG Karlsruhe bekräftigt in seiner Entscheidung den Grundsatz, dass ein Verkehrsteilnehmer stets gehalten ist, auf Verkehrswege und deren Begehbarkeit zu achten. Selbst wenn ein 10cm tiefes Loch im Gehweg eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstellt, ist ein hoher Mitverschuldensanteil des geschädigten Verkehrsteilnehmers zu berücksichtigen.