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Architektenleistungen „ohne Rechnung“? Keine Rechte!

Dass Schwarzarbeit für die Partner eines Bauvertrages höchst riskant ist, hat sich zwischenzeitlich herumgesprochen; vereinbaren die Vertragspartner Leistungen „ohne Rechnung“, führt dies zur Nichtigkeit des Vertrages, selbst wenn man dies im Nachhinein verabredet. Schwarzgeldabreden = keine Rechte. Nichts anderes gilt bei Architektenverträgen.

Der Architekt als Rechtsanwalt – wo sind die Grenzen?

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2006 — Aktenzeichen: 5 U 111/06 Leitsatz 1. Der Architekt braucht den Bauherrn über schwierige genehmigungsrelevante Rechtsfragen nicht zu beraten und muss diese auch nicht klären. 2. Er muss aber den Bauherrn auf die Problematik hinweisen und die Einschaltung eines Rechtskundigen empfehlen. Sachverhalt Der Architekt plant eine Tierfutter-Produktionsanlage. Er beantragt und […]