Schlagwortarchiv für: Anordnung von Nachträgen

Bauvertragsrecht – Abnahme der Leistung ist kein Anerkenntnis zusätzlich ausgeführter Leistungen!

Aus dem Umstand, dass ein vom Auftraggeber mit der Bauüberwachung beauftragter Bauleiter Ausführungsmängel rügt und die Nachbesserungsarbeiten überwacht, ergibt sich allenfalls eine Vertretungsmacht in Bezug auf die zur technischen Ausführung bereits erteilten Aufträge, nicht aber in Bezug auf die Beauftragung von Nachtragsleistungen.