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Staatshaftung statt Arzthaftung für Impfschäden durch die Corona-Schutzimpfung

Ärzte handelten bei den Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe. Für mögliche Impfschäden können die impfenden Praxen folglich nicht in Anspruch genommen werden – vielmehr handelt es sich um einen Fall der Amtshaftung.

Indizwirkung einer medizinischen EDV-Dokumentation, die nachträgliche Änderungen nicht erkennbar macht

Ärzte sind gut beraten, eine elektronische Dokumentation so zu führen, dass nachträgliche Änderungen erkennbar sind. Sonst kann es zu Problemen bei der Beweislastverteilung kommen, wenn der Patient nachträgliche Änderungen behauptet.