Subjektive Gefahrerhöhung durch Belassen des Fahrzeugscheins im Fahrzeug

OLG Oldenburg, Urteil vom 7.7.2010 — Aktenzeichen: 5 U 153/09

Leitsatz
Der Kfz-Versicherer ist nicht von der Leistung frei, wenn der Fahrzeughalter, dessen Fahrzeug gestohlen wird, den Fahrzeugschein im Fahrzeuginneren aufbewahrt hat (Leitsatz des Unterzeichners).

Sachverhalt
Der Kläger nimmt als Geschäftsführer der Halterin und Eigentümerin eines Lkw-„Pickup“ im Wert von 9.500,00 € die Beklagte als Teilkaskoversicherer des gestohlenen Fahrzeugs in Anspruch. Der Kläger bot das Fahrzeug seit dem 10.06.2008 im Internet zum Verkauf an. Am 25.06.2008 wurde das Fahrzeug vom Grundstück des Klägers entwendet. Der Fahrzeugschein befand sich in einer Mappe im Handschuhfach des Fahrzeugs. Wenige Tage zuvor hatte der Kläger Manipulationen am Zünd- und Türschloss bemerkt. Sowohl Zünd- als auch Türschloss waren noch funktionsfähig.

Die Beklagte lehnte die Leistungen unter anderem mit der Begründung ab, dass das dauernde Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach eine subjektive Gefahrerhöhung darstelle, welche zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht.

Für den Rechtsstreit war das VVG in seiner alten Fassung anwendbar. Das Gericht hat die Leistungspflicht der Beklagten unter anderem damit begründet, dass die Beklagte sich nicht auf eine nachträglich eingetretene Gefahrerhöhung gem. §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG a.F. berufen könne. Eine Gefahrerhöhung wäre gegeben bei einer nachträglichen Änderung der bei Vertragsschluss tatsächlich gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder einer Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht. Die Gefahrerhöhung müsse erheblich sein. Soweit der Kläger den Fahrzeugschein dauerhaft in einer Mappe im Handschuhfach belassen habe, handele es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens — wenn überhaupt — nur unwesentlich gesteigert habe. Dieses liegt nach der Auffassung des Gerichts auf der Hand, da sich die Geneigtheit eines Täters zum Diebstahl eines Fahrzeugs bei einem von außen nicht sichtbaren Fahrzeugschein nicht steigere.

Auch der vom OLG Celle vertretenen Auffassung der erheblichen Gefahrerhöhung wegen der erleichterten Verwertbarkeit des Fahrzeugs (VersR 2008, 204) trat das Gericht entgegen. Sowohl innerhalb als auch außerhalb des Schengenraums führt das Vorliegen des Fahrzeugscheins nicht zu einer erleichterten Verwertbarkeit des Fahrzeugs. Etwas anderes könne sich lediglich bezüglich des hier nicht im Fahrzeug befindlichen Fahrzeugbriefs ergeben.

Praxistipp
Mit der dargestellten Entscheidung wirkt das Oberlandesgericht der teilweise vertretenen Auffassung, ein im Fahrzug belassener Kfz-Schein führe zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung, entgegen. Da von anderen Gerichten die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Belassen des Kfz-Scheins im Fahrzeug angenommen wird, empfiehlt es sich, den Kfz-Schein nicht im geparkten Fahrzeug aufzubewahren.

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