Sturz vom noch unfertigen Gerüst – Unternehmer haftet nicht

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 22.5.2013 — Aktenzeichen: 3 O 2063/12

Es gibt keine absolute Gefahrenfreiheit, schon gar nicht auf Baustellen. Die gilt erst recht für noch im Aufbau befindliche Gerüste. Passiert vor endgültiger Fertigstellung des Gerüsts ein Unfall, weil Sicherheitseinrichtungen noch fehlen, liegt ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften nicht vor.

Leitsatz
1. Nach BGR 165 Ziff. 6.4.2 müssen Gerüstbauarbeiten so durchgeführt werden, dass die Absturzgefahr so gering wie möglich ist.

2. Ist das Baugerüst zum Unfallzeitpunkt noch nicht fertig gestellt, die Gerüstaufbauarbeiten noch nicht beendet, haftet der Baustellenleiter nicht dafür, dass Seitenschutzgeländer nicht angebracht und noch nicht sichere Bereiche des Gerüsts nicht abgesperrt waren.

Sachverhalt
Die Klägerin macht als gesetzlicher Unfallversicherungsträger anlässlich eines Arbeitsunfalls Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 110 SGB VII geltend. Beklagter ist ein Baunternehmer, dessen Mitarbeiter von einem Gerüst fiel. Der bei der Klägerin unfallversicherte Mitarbeiter baute gemeinsam mit weiteren Beschäftigten des Beklagten, der Bauleiter war, das Gerüst auf; zu diesem Zweck musste das noch nicht fertige Gerüst betreten werden. Dabei fiel der Mitarbeiter vom Gerüst, weil die vorgesehene Sicherung, insbesondere das Schutzgerüst, noch nicht vorhanden war.

Entscheidung
Das Landgericht weist die Klage (rechtskräftig) ab. Das Landgericht verneint schon Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften. Das Baugerüst sei zum Unfallzeitpunkt noch nicht fertig gestellt gewesen. Gerüstaufbauarbeiten seien zwar so durchzuführen, dass die Absturzgefahr so gering wie möglich ist; dagegen sei aber nicht verstoßen worden. Insbesondere sei es nicht notwendig gewesen, die nicht einsatzbereiten Bereiche mit einem Verbotszeichen „Zutritt verboten“ oder sonstwie abzusperren. Ebenso wenig liege darin ein Verstoß, dass an der Unfallstelle das Seitenschutzgeländer (noch) gefehlt habe. Denn um das Gerüst fertig zu stellen, habe das Gerüst von Mitarbeitern des Beklagten betreten werden müssen, ohne dass das Gerüst bereits den Sicherheitsvorgaben entsprochen habe.

Anmerkung
In Deutschland gibt es zahllose Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften. Es ist kaum ein Arbeitsunfall denkbar, der nicht auf einem Verstoß gegen irgendeine Unfallverhütungsvorschrift beruht. Umso bemerkenswerter ist dieses Urteil, mit dem das Gericht dem Leitsatz des Bundesgerichtshofs, dass „eine Verkehrssicherung, die jeden Schadensfall ausschließe, nicht erreichbar sei“ (BGH, NJW 2013, 48), Rechnung trägt.

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