Sturz auf dem Wochenmarkt – Keine Haftung der Stadt

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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26.7.2018 — Aktenzeichen: 1 U 149/18

Stürzt ein Marktbesucher über eine unebene Pflasterung des Wochenmarktes, ist häufig die Neigung sehr ausgeprägt, hierfür jemanden haftbar zu machen. Dies verspricht häufig keinen Erfolg, wie auch diese Entscheidung des OLG Koblenz zeigt.

Leitsatz
1. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag.

2. Ein Fußgänger hat Niveauunterschiede und Unebenheiten im Bereich von Straßen und Plätzen hinzunehmen. Eine Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Dabei sind Niveauunterschiede von ca. 2 bis 3 cm vom Fußgänger regelmäßig hinzunehmen.

3. Die Verwendung von Natursteinpflaster — hier Basaltplatten und -pflaster — stellt trotz seiner Unebenheiten und unterschiedlichen Fugenbreiten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar, wenn diese Gegebenheiten deutlich zu erkennen sind.

Sachverhalt
Eine Marktbesucherin stürzt auf dem Wochenmarkt der Stadt und verletzt sich erheblich. Der Markt liegt in einer Straße, die mit alten Basaltsteinen gepflastert ist. Es gibt teilweise Höhenunterschiede und Unregelmäßigkeiten. Dies ist der Grund dafür, dass die Marktbesucherin gestürzt ist. Ihre Schmerzensgeldklage gegen die Stadt hatte gleichwohl keinen Erfolg.

Entscheidung
Das OLG Koblenz verneint Ansprüche der klagenden Marktbesucherin. Grundsätzlich obliege nach den einschlägigen Landesvorschriften der beklagten Stadt die Pflicht, die Straßen zu unterhalten. Dazu gehört nicht nur die Überwachung der Verkehrssicherheit , sondern auch, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmer aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand drohen.

Das OLG Koblenz zeigt deutlich die Grenzen auf. Die Verpflichtung bedeute nicht, dass die Straße tatsächlich vollkommen gefahrlos sein müsse. Grundsätzlich müsse nämlich der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.

Ein Fußgänger hat daher in gewissem Umfang Niveauunterschiede und Unebenheiten im Bereich von Straßen und Plätzen hinzunehmen. Die Verkehrssicherungspflicht beginne erst dort, wo auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintrete oder nicht ohne Weiteres erkennbar sei. Ein Niveauunterschied von ca. 2 bis 3 cm des Bodenbelags sei hierbei regelmäßig vom Fußgänger hinzunehmen. Die Verwendung von Natursteinpflaster stelle trotz seiner Unebenheiten und unterschiedlichen Fugenbreiten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar, wenn diese Gegebenheiten deutlich zu erkennen sind. Auf erkennbar unebenen und holprigen Flächen könne eine höhere Aufmerksamkeit des Fußgängers erwartet werden. Das OLG verneinte damit eine Haftung der Stadt.

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