Stundenzettel in der Baupraxis

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OLG Hamm, Urteil vom 8.2.2011 — Aktenzeichen: 21 U 88/10

Leitsatz
Sind Stundenlohnzettel nicht vom Auftraggeber gegengezeichnet, kann der Auftragnehmer den Umfang der Stundenlohnarbeiten anderweitig nachweisen, z.B. durch Zeugenaussagen.

Sachverhalt
Zwischen dem Bauherrn und dem Sanitärunternehmer bestand ein VOB-Bauvertrag. In seiner Schlussrechnung machte der Unternehmer Stundenlohnarbeiten geltend. Da die Stundenlohnzettel aber nicht unterschrieben waren, verweigerte der Bauherr die Bezahlung. Der Unternehmer klagte seinen Werklohn ein.

Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Auch wenn die Darlegungs- und Beweislast für die geleisteten Stunden beim Werkunternehmer läge, bliebe dem Unternehmer immer noch die Möglichkeit, den Umfang der Stundenlohnarbeiten durch Aussagen seiner Mitarbeiter in Verbindung mit Rapportzetteln nachzuweisen. Dies war hier der Fall.

Keine Stundenvergütung bekam der Werkunternehmer allerdings für die Fahrzeiten; im Baugewerbe sei es nicht üblich — so das Gericht -, die Fahrtkosten auf Stundenbasis abzurechnen. Diese Kosten seien regelmäßig Gegenstand der Preiskalkulation des Unternehmers.

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