Stundenverrechnungssätze in der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 20.10.2009 — Aktenzeichen: XI ZR 53/2009

Der BGH hat sich bereits in dem sogenannten „Porsche-Urteil“ damit auseinandergesetzt, ob der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte bei der Schadensspezifikation auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen darf. Diese Frage hat der BGH dem Grunde nach bejaht. Allerdings ist stets die Schadensminderungspflicht des Geschädigten zu berücksichtigen. Kann der Schädiger den Geschädigten daher auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen sogenannten „freien Fachwerkstatt“ verweisen und auch darlegen, dass eine dortige Reparatur dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, so sind die Stundenverrechnungssätze der freien Fachwerkstatt bei der Schadensabrechnung zu Grunde zu legen.

Nun hat der BGH in der jüngsten Entscheidung in Fortsetzung der in dem Porsche-Urteil geäußerten Rechtsauffassung entschieden, dass für den Geschädigten eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten auch zumutbar sein muss. Der Verweis auf eine freie Fachwerkstatt kann für den Geschädigten trotz der diesem obliegenden Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, wenn ein Fahrzeug bis zum Alter von drei Jahren beschädigt ist. Wegen der noch möglicherweise bestehenden Herstellergarantie, der späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten oder Kulanzleistungen muss sich der Geschädigte dann grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen. Auch für ältere Fahrzeuge könne dies gelten, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass das Fahrzeug — in dem der BGH-Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um einen 9 1/2 Jahre alten VW Golf mit einer Laufleistung von über 119.000 km — stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde.

Nach den Feststellungen des BGH kann daher der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Zwar kann der Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen. Er hat dann aber darzulegen, dass die günstigere Reparaturmöglichkeit für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist und die dortige Reparatur dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht („Porsche-Urteil‟). Selbst für den Fall, dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Verweis des Geschädigten auf die freie Fachwerkstatt dennoch unzumutbar sein.

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