Streik vor der Haustür

LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.3.2017 — Aktenzeichen: 24 Sa 979/16

Sachverhalt
Die Gewerschaft Verdi will erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel-Versandhandels in Baden-Württemberg gegen die Amazon Pforzhagen GmbH zur Anwendung kommen. Zu diesem Zwecke beabsichtigt sie, Streikposten auf dem zum Betriebsgelände gehörenden, gepachteten Parkplatz des Unternehmens aufzustellen. Gegen diese Arbeitskampfmaßnahme hat Amazon eine Unterlassungsklage eingereicht, der das ArbG Berlin stattgab.

Entscheidung
Das LArbG hat diese Entscheidung abgeändert und die Unterlassungsklage abgewiesen.

Die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit rechtfertigt nach Auffassung des LArbG eine Einschränkung des Besitzrechtes des Arbeitgebers; angesichts der örtlichen Verhältnisse könne Verdi mit der Belegschaft nur auf dem Parkplatz kommunizieren und so arbeitswillige Mitarbeiter erreichen; die betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers würde hierdurch nicht beeinträchtigt.

Das LArbG hat die Revision an das BArbG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Tatsächlich gibt es hier noch viele offene Fragen, die bei der Durchführung oder Abwehr von Arbeitskampfmaßnahmen beachtet werden müssen. So kann das Streikrecht auch mit dem Hausrecht des Arbeitgebers kollidieren. Das LAG Rheinland-Pfalz hatte schon am 31.08.2016 eher zugunsten der Arbeitgeber entschieden, dass das Hausrecht des Arbeitgebers durch das Streikrecht nicht einschränkt werden kann (vgl. Az.: 4 Sa 512/15, ebenfalls anhängig beim BAG: Az.: 4 Sa 512/15).

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