Stillschweigender Haftungsausschluss

OLG Koblenz, Urteil vom 7.7.2015 — Aktenzeichen: 3 U 1468/14

Leitsatz
Bei unentgeltlicher Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kommt dem Gefälligen eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zugute, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handelt (hier: Wässern des Gartens) und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entsteht, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Schädiger über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt.

Sachverhalt
Am 29. Juni 2011 bewässerte der Beklage den Garten mit einem an eine Außenzapfstelle des Hauses montierten Wasserschlauch. Nach der Bewässerung drehte er die am Schlauch befindliche Spritze zu, stelle aber nicht die Wasserzufuhr zum Gartenschlauch ab. In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2011 löste sich der weiter unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. In der Folge trat aus dem Schlauch eine erhebliche Menge Leitungswasser in das Gebäude des Nachbarn und führte zu Beschädigungen im Untergeschoss. Die Klägerin leistete Entschädigungszahlungen und macht gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe des Zeitwertschaden von 11.691,53 € geltend.

Entscheidung
Die Entscheidung ist deswegen interessant, weil sie entgegen weit verbreiteter Ansicht das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht ausreichen lässt, um einen stillschweigenden Haftungsverzicht von vorn herein auszuschließen. Das OLG führt aus:

Ein Teil der Instanzengerichte verneint einen stillschweigenden Haftungsausschluss immer dann, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht privat versichert ist. Umgekehrt wird bei Verursachung eines nicht versicherten Schadens im Rahmen unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe in der Regel von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss für leicht fahrlässiges Handeln des Gefälligen ausgegangen. Nach anderer Ansicht begründet allein der Umstand, dass der Gefällige über eine Haftpflichtversicherung verfügt, eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht. Teilweise wird darauf abgestellt, ob die im Wege unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe zu erledigenden Arbeiten gefahrenträchtig sind.Teilweise wird angenommen, dass bei alltäglichen Gefälligkeiten ohne rechtsgeschäftliche Verpflichtung das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung der Annahme einer Haftungsbeschränkung nicht entgegen steht.

Dieser zuletzt genannten Ansicht schließt sich das OLG an. Allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann eine Haftung des Gefälligen nicht begründen. Die Frage der Haftung geht der Frage der Abdeckung des Fehlverhaltens durch einen privaten Haftpflichtversicherer denklogisch voraus und kann deshalb nicht allein zu ihrer Begründung angeführt werden. Schließlich geht auch der Bundegerichtshof davon aus, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nur „regelmäßig“ der Annahme einer Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 — VI ZR 28/08 — NJW 2009, 1482 = VersR 2009, 1482). Dies erlaubt es, auch bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung unter bestimmten Umständen eine Haftungsbeschränkung zu bejahen. Solche besonderen Umstände liegen dann vor, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Freunden, Nachbarn oder Kollegen handelt und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entsteht, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt ist. In diesem Fall kann sich der Geschädigte dem Ansinnen des Schädigers nach einer Haftungsbeschränkung nicht verschließen. Da bei der Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung üblicherweise eine Selbstbeteiligung, eine Prämienerhöhung oder die Kündigung des Vertrages drohen, kann nicht angenommen werden, dass sich der Gefällige unter diesen Umständen nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen kann. Andernfalls ist zu erwarten, dass sich kaum noch jemand zu einer solchen oder ähnlichen Hilfeleistung bereit erklären würde.

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