Steuerberaterhaftung nach unwirksamer Selbstanzeige

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.2.2017 — Aktenzeichen: 5 U 1687/16

Leitsatz
1. Wird der Steuerberater im Erstgespräch zur Selbstanzeigemandatierung in Kenntnis gesetzt, dass der deutsche Fiskus bereits über eine Steuer-CD der betroffenen Bank verfügt, muss der Steuerberater unverzüglich im Wege der gestuften Selbstanzeige vorgehen, sofern jedenfalls grobe Informationen über die Geldanlage und die Höhe der Kapitaleinkünfte vorliegen, die eine hinreichende Schätzung der verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen erlauben.

2. Die den Steuerberater treffende Schadensersatzpflicht umfasst auch die Erstattung der gegen seinen Mandanten wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafe einschließlich der Strafverteidigerkosten. (Red. Leitsatz)

Sachverhalt
Die Klägerin und ihr Ehemann teilten dem Steuerberater am 12.06.2012 in einem Erstberatungsgespräch mit, über ein bislang nicht deklariertes Bankdepot in der Schweiz zu verfügen. Zudem verfüge der deutsche Fiskus über eine Steuer-CD mit Daten dieser Bank. Wesentliche Unterlagen konnten die Eheleute im Erstgespräch nicht vorlegen. Erst einen Monat später versandte der beklagte Steuerberater ein Anforderungsschreiben an die Bank mit der Bitte um Überlassung der Bankunterlagen, welche weitere drei Wochen später bei dem Steuerberater eingingen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die zuständige Steuerfahndung jedoch bereits die Daten der Steuer-CD ausgewertet und am 26.07.2012 die Eröffnung des Strafverfahrens gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann verfügte. Eine Selbstanzeige wurde von dem Steuerberater erst nach diesem Datum auf den Weg gebracht. In der Folge ging die Ermittlungsbehörde von der Unwirksamkeit der Selbstanzeige aus. Gegenüber der Klägerin und deren Ehemann wurde eine Geldstrafe festgesetzt. Zusätzlich entstanden Strafverteidigerkosten. Beides verlangte die Klägerin von dem Steuerberater im Wege des Schadensersatzes erstattet. Der Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth stattgegeben. Das Urteil hatte in der Berufungsinstanz bestand.

Entscheidung
1. Das OLG Nürnberg hat ausgeführt, der beklagte Steuerberater habe seine Pflichten deshalb verletzt, da er seiner Mandantin nicht eine gestufte Selbstanzeige empfohlen habe. Die Klägerin hätte jedenfalls grobe Informationen über die Kapitalanlage (Höhe des Anlagebetrages und geschätzte Kapitalerträge) liefern können, die ausgereicht hätten, um als erste Stufe einer sogenannten mehrstufigen Selbstanzeige auf der Grundlage einer Schätzung zugunsten des Steuerfiskus noch am Tag des Beratungsgesprächs eine Selbstanzeige zu formulieren und spätestens am folgenden Tag bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Solche Selbstanzeigen würden von der Finanzverwaltung akzeptiert. Weiter sei dem Steuerberater vorzuwerfen, dass dieser nicht sofort schriftlich die Unterlagen bei der Bank angefordert habe. Auch habe der Steuerberater seinen Mandanten raten müssen, ehestmöglich selbst die Bank persönlich aufzusuchen, um die zumindest für die zweite Stufe der Selbstanzeige erforderlichen Unterlagen dort persönlich abzuholen oder wenigstens auf einen baldigen Versand zu drängen.
2. Allein dadurch, dass sich die Steuer-CD im Besitz des deutschen Fiskus befunden habe, habe noch kein Sperrgrund für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO vorgelegen. Nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO tritt Straffreiheit dann nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung die Steuerstraftat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Nach Auffassung des OLG Nürnberg genügt der Ankauf des die Steuerdaten enthaltenden Datenträgers nicht für den Eintritt der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Für die Entdeckung im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO sei vielmehr zu verlangen, dass die Finanzbehörde Kenntnis von der in auffälliger Weise verschleierten Steuerquelle durch Auswertung der Steuer-CD erlangt habe.
3. Einer Verurteilung zum Ersatz der Geldstrafe und der Strafverteidigerkosten stehe nicht entgegen, dass eine rechtmäßig verhängte Strafe grundsätzlich keinen zum Ersatz verpflichtenden Umstand bilden könne, sodass es schon an einem ersatzfähigen Schaden fehle. Im vorliegenden Fall habe der Steuerberater das Mandat gerade in Kenntnis der Verwirklichung der steuerstrafrechtlichen Tatbestände angenommen, um im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten den Mandanten Straffreiheit zu verschaffen.
4. Aus diesem Grunde komme auch ein Mitverschulden der Mandantin aufgrund des Fehlens von Unterlagen über das Bankdepot nicht in Betracht, da der beklagte Steuerberater das Mandat gerade in Kenntnis des Umstandes, das solche Bankunterlagen, die eine sofortige Erstellung einer exakten Nacherklärung ermöglichten, nicht zur Verfügung standen, übernommen hatte.

image_pdf