Sind Tippfehler-Domains zulässig?

BGH, Urteil vom 22.1.2014 — Aktenzeichen: I – ZR 164/12 – wetteronline.de

Leitsatz
Der BGH hat entschieden, dass die Benutzung einer „Tippfehler-Domains“ gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen kann.

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt unter der Domain „www.wetteronline.de“ einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber einer bewusst angelehnten Domain unter der Bezeichnung „www.wetteronlin.de“. Nutzer, die aufgrund eines Tippfehlers (Weglassen des Buchstabens „e“ bei „wetteronline“) auf die Internetseite der Beklagten gelangen, werden von dort aus auf eine Seite geleitet, auf der sich Werbung für Krankenversicherungen befindet. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie in unlauterer Weise behindert werde, zugleich sei ihr Namensrecht verletzt. Die Klägerin hat den Beklagten daher u. a. auf Unterlassung sowie Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „www.wetteronlin.de“ in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen verurteilt. Die Berufung des Beklagten vor dem OLG Köln war erfolglos.

Entscheidung
Der BGH hat das Urteil des OLG Köln aufgehoben. Abgewiesen hat der BGH die Klage, soweit die Anträge auf die Verletzung eines Namensrechtes gestützt waren. Der BGH weist darauf hin, dass eine Unterscheidungskraft der Bezeichnung „wetteronline“ zu verneinen ist, es handele sich um einen rein beschreibenden Begriff. Mit „wetteronline“ werde schlicht der Geschäftsinhalt der Klägerin beschrieben; die Klägerin biete im Internet (online) Informationen zum Thema „Wetter“ an. Allerdings hat der BGH angenommen, dass die konkrete Benutzung der Tippfehler-Domain sehr wohl unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen § 4 Nr. 10 OWG verstößt, sofern der Nutzer nicht zugleich auf der sich öffnenden Internetseite auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich gerade nicht auf der Seite „wetteronline“.de befinde. Der BGH hat hingegen den Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „wetteronlin.de“ abgewiesen. Insoweit ist nämlich eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar, die bloße Registrierung des Domainnamens behindere insoweit die Klägerin nicht unlauter.

Anmerkung
Wird ein Domainname zu geschäftlichen Zwecken genutzt, empfiehlt es sich grundsätzlich, von der Verwendung einer rein beschreibenden Bezeichnung abzusehen. Namensrechtliche Unterlassungsansprüche entfallen bei Verwendung einer lediglich beschreibenden Bezeichnung. Nicht wehren kann sich darüber hinaus der betroffene Domaininhaber, wenn eine derartige „Tippfehler-Domain“ zudem rein privat oder aber gar nicht („under construction“) genutzt wird.

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