Schwarzarbeit schon bei vereinbarter Verschiebung der Rechnung

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020 – 22 U 73/20

 

Leitsätze 

  1. Vereinbart ein Planer mit seinem Auftraggeber einen Aufschub der Rechnungsstellung für seine Leistungen, bis der Auftraggeber seinerseits Leistungen für ein Bauvorhaben des Planers erbracht hat, ist der Vertrag nichtig.
  2. Eine Häufung von Indizien kann dazu Anlass geben, einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann anzunehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede beruft. Allein durch die Äußerung der Rechtsansicht seitens der Parteien eines Rechtsstreits, ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz liege nicht vor, wird dessen Anwendung nicht ausgeschlossen.
  3. Einem nichtigen Vertrag kann nicht dadurch zur Wirksamkeit verholfen werden, dass nachträglich Rechnungen gestellt werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger (ein Architekt) begehrt Honorar für Planungsleistungen für ein von den Beklagten (Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der E-GmbH) errichtetes Mehrfamilienhaus, die spätestens im September 2016 abgeschlossen waren. Rechnungen wurden hierfür erstmals am 06.06.2017/07.06.2017 erstellt.

Nach dem Vortrag des Klägers sollten seine Planungsleistungen durch eine Zahlung sowie auch durch unentgeltliche Bauleistungen der E-GmbH an seinem privaten Haus vergütet werden.

Nachdem die Kammer des Landgerichts Bedenken äußert, dass mangels Rechnungsstellung ein Schwarzgeschäft vorliege, erklärt der Kläger jedoch, dass eine wechselseitige Rechnungsstellung beabsichtigt war. Sodann erklärt er wiederum, erst als er der E-GmbH am 31.05.2017 kündigte, sei er dazu veranlasst worden, Rechnungen zu stellen. Beide Parteien leugnen einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz. Das Landgericht weist die Honorarklage ab: Bei Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz könnten die Parteien keine gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dagegen richtet sich die Berufung des Architekten.

 

Entscheidung

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der geschlossene Vertrag ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 SchwarzarbeitsG nichtig, da der Kläger gegen die gesetzliche Pflicht verstößt, innerhalb von sechs Monaten nach Erbringung der Leistung eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG).

Diesen Verstoß räumte der Kläger durch seinen Vortrag sogar selbst ein, indem er vortrug, dass er bis zur Kündigung der E-GmbH davon ausging, dass diese im Gegenzug Arbeiten an seinem Privathaus durchführe. Demnach hätte er mit der Rechnungserstellung im Falle einer Verzögerung der Arbeiten noch bis zu deren Abschluss gewartet. Auch auf der Beklagtenseite war ein Aufschub der Rechnungsstellung beabsichtigt.

Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien beabsichtigten, noch Rechnungen auszustellen, denn selbst eine nachträgliche Rechnungserstellung könnte den Vertrag nicht mehr wirksam werden lassen, wenn zunächst über 6 Monate hinaus ein Geschäft ohne Rechnung bestehen sollte.

Das Schwarzarbeitsgesetz sei bei ernsthaften Indizien im Zivilrecht anzuwenden, auch wenn beide Parteien dessen Anwendbarkeit mangels Vorsatzes leugnen. Abweichend vom Grundsatz, dass nur dasjenige berücksichtigt wird, was zumindest eine Partei vorträgt, folge das aus dem Zweck der Rechtsnorm, deren Wirksamkeit auch ins Zivilrecht transportiert werden müsse.

Dies ist vorliegend der Fall: Der widersprüchliche Vortrag des Klägers, die langwierige Geschäftsbeziehung der Parteien ohne schriftliche Verträge sowie die Rechnungserstellung nach über sechs Monaten nach der Leistungserbringung deuten auf Schwarzarbeit hin. Es liegt nahe, dass Leistung und Gegenleistung, soweit sie gleichwertig waren, „schwarz“ miteinander verrechnet werden sollten.

Infolgedessen sind aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit Werklohnansprüche wegen der Unwirksamkeit des Vertrages ausgeschlossen. Auch der Wert der Leistung, um den der Empfänger ohne Gegenleistung bereichert ist, kann wegen § 817 S. 2 BGB nicht verlangt werden.

 

Anmerkung

Der Fall lässt bereits die vorübergehende Abrede der Leistung ohne Rechnung für den Gesetzesverstoß ausreichen, soweit gegen die Pflicht zur zeitigen Rechnungsstellung verstoßen werden soll. Die Anwendung des Schwarzarbeitsgesetzes auch bei entgegenstehendem Vortrag beider Parteien ist scheinbar eine Durchbrechung der sogenannten Parteimaxime, wonach im Zivilrecht allein die Parteien des Rechtsstreits den Streitstoff bestimmen. Es gab allerdings durch die Einlassungen des Klägers eine Tatsachenbasis, auf die sich das Urteil stützen konnte; darauf, ob die Parteien den Rechtsstandpunkt des Gerichts teilten oder gar eine Anwendung des SchwArbG ablehnten, kommt es nicht an.

Wie wichtig der Sachvortrag der einzelnen Parteien ist, zeigt der Fall auch. Hier hat der Kläger aus Versehen zugunsten des Beklagten vorgetragen, weil er die Rechtsfolgen anders beurteilte. Der eigene Vortrag muss gründlich überlegt und die damit verbundenen Rechtsfolgen müssen bedacht werden. Es fällt allerdings im Ergebnis schwer, von einem Missverständnis auszugehen: Welche harmlose Begründung könnte es dafür geben, dem Geschäftsführer für dessen private Bestellung keine Rechnung zu schicken, sondern erst einmal abzuwarten, welche Leistungen dessen GmbH am eigenen Haus erbringt?

 

(Dr. Harald Scholz unter Mitarbeit von stud. jur. Antonia Hinte)

 

 

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