Schmerzensgeldbemessung: „Reiche bekommen nicht mehr“

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Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Beschlüsse vom 20.03.2020 und 29.05.2020– 7 U 22/19

 

Leitsätze (redaktionell)

  1. Die Bemessung der billigen Entschädigung in Geld erfolgt vorrangig nach dem Ausgleichsgedanken, nachdem die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen grundlegend zu berücksichtigen sind.
  2. Ein Einzelfall enthält kein besonderes, wirtschaftliches Gepräge dadurch, dass der Geschädigte und der Schädiger gut situiert sind.
  3. Der Betrag des Schmerzensgeldes muss sich in die von den Gerichten entwickelte Schmerzensgeldjudikatur einfügen.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Geschäftsführer der B GmbH und verdiente Schadenjahr (2015) 555.555,01€ brutto. Der Beklagte zu 1) ist Begründer einer Mineralwassermarke und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagten haften dem Grunde nach zu 100%.

Der Kläger erlitt durch den Unfall zahlreiche Verletzungen und musste mehrfach operiert werden. Er befand sich länger in stationärer Behandlung und musste eine Physio- und Ergotherapie machen. Nach seiner Entlassung war der Kläger eine Zeit lang auf einen Rollstuhl angewiesen. Vom 16.09.-30.10.2015 war er zu 100% und vom 31.10-14.11.2015 zu 60% arbeitsunfähig. Dem Kläger sind sieben Narben verblieben.

Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 2) bereits ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000€.

Der Kläger macht geltend, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seine wirtschaftliche Situation sowie die günstige Vermögenslage des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen seien. Erstinstanzlich verlangt der Kläger neben anderen Schadenspositionen ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 60.000€.

Das Landgericht sprach dem Kläger kein weiteres Schmerzensgeld zu.

In der Berufung verfolgt der Kläger seine Begehren weiter. In seiner Begründung führt er an, das LG habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seinen Vermögens- und Berufsverhältnissen Rechnung zu tragen und meint, dass aufgrund der guten Vermögensverhältnisse ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000€ der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes nicht genüge.

 

Entscheidung

Die Berufung wurde zurückgewiesen. Dem Kläger stand kein Anspruch auf ein höheres Schmerzensgeld zu.

Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt das Schmerzensgeld eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. D.h. dem Geschädigten soll für nichtvermögensrechtliche Schäden ein angemessener Ausgleich geboten und dem Gedanken, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet, soll Rechnung getragen werden.

Dabei ist der Gedanke des Ausgleichs die Grundlage für die Bemessung. Diese bestimmt sich nach der Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab. Indem der Kläger sich weiterhin auf die guten Vermögensverhältnisse beruft und meint, dass dadurch der Ausgleichsfunktion nicht genüge getan ist, verkennt er, dass hierbei vorrangig auf die durch den Unfall erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen abzustellen ist.

Es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dem Schadensfall ein besonderes Gepräge geben. Dies können im Einzelfall auch ausnahmsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sein, wenn die Genugtuungsfunktion dies erfordert. Im vorliegenden Fall spricht gegen die besondere Bedeutung der Genugtuungsfunktion, dass es sich um eine fahrlässige Körperverletzung aufgrund eines Verkehrsunfalls handelt, bei dem auch der Beklagte zu 1) erhebliche Verletzungen erlitt.

Weiterhin muss sich die Höhe des Schmerzensgeldes in die gerichtliche Schmerzensgeldjudikatur einfügen lassen. Der bereits gezahlte Betrag i.H.v. 20.000€ liegt hiernach bereits an der oberen Grenze der zugesprochenen Schmerzensgelder in vergleichbaren Fällen.

Nach dem OLG Hamm ist der Betrag von 20.000€ ausreichend, um die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu erfüllen. Das besondere Gepräge ergibt sich nicht dadurch, dass der Beklagte zu 1) gut situiert ist. Hiergegen spricht bereits, dass die Beklagte zu 2) alleine einstandspflichtig ist.

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