Die Postausgangskontrolle im Anwaltsbüro

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Michael PeusMichael Peus

BGH, Beschluss vom 15.07.2014, Az. VI ZB 15/14

Leitsatz
Da die Unterschriftenkontrolle, die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf, gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, kann auf ein zeitlich vor der unterbliebenen Unterschriftskontrolle liegendes Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift regelmäßig nicht zurückgegriffen werden.

Sachverhalt
Am 26.04.2013 wurde ein Urteil ordnungsgemäß zugestellt. Die Berufungsfrist endete am 27.05.2013. Am 24.05.2013 ist beim Oberlandesgericht eine Berufungsschrift aus der Kanzlei der damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ohne Unterschrift des Rechtsanwalts der Beklagten eingegangen. Am Dienstag, dem 28.05.2013, hat die Bedienstete der Geschäftsstelle das Fehlen der Unterschrift bei der Eintragung der Berufung festgestellt. Mit Verfügung vom 31.05.2013, dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten zugestellt am 06.06.2013, hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats auf den Mangel hingewiesen.

Am 18.06.2013 hat die Beklagte eine unterschriebene Berufungsschrift beim Oberlandesgericht eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter versäumt habe, die ihm vorgelegte Berufungsschrift zu unterschreiben und – wie geplant – persönlich zum Oberlandesgericht mitzunehmen. Zur Versäumung der Frist sei es gekommen, weil die Rechtsanwaltsfachangestellte B., die bereits seit 25 Jahren in der Kanzlei beschäftigt sei und sich bei der ihr obliegenden Fristenkontrolle stets als zuverlässig erwiesen habe, entgegen der bestehenden allgemeinen Anweisung den Schriftsatz, ohne zu kontrollieren, ob er unterschrieben sei, zur Post gegeben und an das Oberlandesgericht übermittelt habe. Hierbei handle es sich um einen einmaligen Fehler der Angestellten. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eidesstattlich versichert, dass Frau B. seit 25 Jahren in seiner Kanzlei beschäftigt sei und sich in dieser Zeit als kompetente und stets zuverlässige Fachkraft erwiesen habe. Frau B. hat die Angaben unter Versicherung an Eides statt bestätigt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Schriftsatz zu unterschreiben und mitzunehmen, die Fristversäumung verursacht habe. Es sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Prozessbevollmächtigten daran kein Verschulden treffe. Die organisatorische Anweisung, alle ausgehenden Schriftsätze auf eine vorhandene Unterschrift zu kontrollieren, habe für sich allein nicht sichergestellt, dass trotz eines auf dem Schreibtisch vorhandenen, nicht unterschriebenen Schriftsatzes zur Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nicht versäumt werde. Zu sonstigen Anweisungen zur Sicherstellung der Einhaltung von Berufungsfristen sei nichts weiter vorgetragen. Ob die Berufungsfrist bereits gestrichen worden sei, als der Schriftsatz durch die Kanzleimitarbeiterin aufgefunden worden sei, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsschrift mitnehmen sollte, lasse sich dem Vortrag ebenfalls nicht entnehmen. Die allgemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation, ausgehende Schriftsätze auf die Unterschrift hin zu kontrollieren, verfolge nicht den Zweck, einen vom Rechtsanwalt im Einzelfall vergessenen Schriftsatz auf den Postweg zu bringen.

Diesen Beschluss des Berufungsgerichts griff die Berufungsklägerin mit der Rechtsbeschwerde an.

Entscheidungsgründe
Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt, weil der Berufungsklägerin (möglicherweise) Wiedereinsetzung zu gewähren war. Denn ein schuldhaftes Handeln ihres Prozessbevollmächtigten lag nach den vorgetragenen Tatsachen, sollte sie das Berufungsgericht für glaubhaft erachten, nicht vor. Dies musste das Berufungsgericht aber neu bescheiden, weil der Sachverhalt vom Berufungsgericht nicht ausreichend dargestellt war als dass der BGH hätte entscheiden können.

  1. Die Frist zur Einlegung der Berufung war verstrichen, ohne dass ein formal ausreichender Schriftsatz bei den Berufungsgericht eingegangen war. Denn der am 24.05.2013 eingegangene Schriftsatz genügte den Anforderungen der § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO nicht, weil er nicht von einem – beim Berufungsgericht postulationsfähigen – Rechtsanwalt unterschrieben war. Nicht einmal die Beglaubigungsvermerke auf den beigefügten Abschriften waren unterschrieben,
  2. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten traf sogar ein Verschulden an der unterbliebenen Unterzeichnung der Berufungsschrift vom 22.05.2013, wenn er den Schriftsatz ohne Unterschrift auf dem Schreibtisch zurückgelassen hat, anstatt ihn zu unterzeichnen und beim Berufungsgericht einzureichen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten musste nach Vorlage der Berufungsschrift Vorkehrungen dagegen treffen, dass diese vor Unterzeichnung irrtümlicherweise in den Postausgang geraten und ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht würde.
  3. Das Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters ist jedoch, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, dann nicht rechtlich erheblich, wenn die Partei oder ihr Vertreter alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei normalem Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann. Wird die Frist dennoch versäumt, ist nicht mehr das Verschulden der Partei oder ihres Vertreters als ursächlich für die Versäumung der Frist anzusehen, sondern das von der Partei nicht verschuldete Hindernis, das sich der Fristwahrung entgegengestellt hat. Bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-(Begründungs-)schrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen.
  4. Da die ausreichend organisierte Unterschriftenkontrolle – die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf – gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen.
  5. Ausreichend ist die Ausgangskontrolle zumindest dann, wenn in der Kanzlei alle Angestellten angewiesen sind, einen Schriftsatz erst dann auf den Postweg zu geben, wenn er auf das Vorhandensein einer Unterschrift kontrolliert worden ist, und der Rechtsanwalt die Zuverlässigkeit seines Personals in der Befolgung von Anweisungen der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten B. zufolge stichprobenartig überwacht. Eine darüber hinausgehende Überwachung ist nicht gefordert, wenn der Anwalt von der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin ausgehen durfte.

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          Das Notieren von Fristen
  2. Kontrolle der notierten Fristabläufe
          Fristenmanagement im laufenden Betrieb
  3. Der Schriftsatz
         Was ist eine Unterschrift?!
  4. Der Postausgang
    Ordnungsgemäße Postausgangskontrollen können Wiedereinsetzung auch bei Anwaltsversehen sichern (s. diesen Artikel)
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         Fristversäumnis wegen Erkrankung

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