Verkehrssicherungspflichten neben der Straße

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Hinsweisbeschluss vom 10.06.2020 – 11 U 54/20

Leitsatz (amtlich)

Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss keine zum Befahren geeignete und bestimmte Bankette sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Schadensersatz nach einem Unfallereignis vom 27.04.2018 wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch.Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der vor dem Landgericht gestellten Anträge und der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs.1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der neben dem Radweg gelegene Seitenstreifen erwecke bei verständiger Beurteilung des Benutzers nicht den Eindruck, es handle sich um einen Bereich, der ohne Sturzgefahr befahren werden könne, da sich zwischen Fahrbahn und Seitenstreifen erkennbar ein mehr oder minder hoher Absatz befinde. Die Annahme einer Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, Radwege mit einer Auslaufzone zu versehen, würde die Grenze des Zumutbaren sprengen. Daher läge eine Verkehrssicherungspflichtverletzung erst dann vor, wenn das unbefestigte Bankett Gefahren berge, mit denen ein Radfahrer nicht zu rechnen brauche. Eine solche Sachlage sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn eine Abbruchkante von 10 cm berge keine höhere Gefahr als diejenige, die mit dem – beherrschbaren – Überfahren einer Bordsteinkante verbunden sei.Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 22.10.1986, Az.: 9 U 28/86, geltend, entgegen dem landgerichtlichen Urteil umfasse das Verkehrsbedürfnis des Radwegebenutzers auch das vorsichtige Befahren der Bankette, da es immer wieder Situationen gebe, in denen es ein Radfahrer nicht vermeiden könne, die asphaltierte Fahrbahn zu verlassen. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Seitenstreifen des Radwegs erkennbar nicht als Sicherheitszone ausgebildet sei. Die Bankette sei durchaus befestigt, liege aber gefährlich tief. Durch die vorhandene Vegetation sei der Höhenunterschied nur schwer erkennbar. Die vorliegende Verkehrssituation sei nicht mit einem Radweg vergleichbar, der durch einen Bordstein begrenzt werde, da ein Radfahrer in diesem Fall nicht dazu verleitet werde, auf den Radweg zurückfahren zu wollen. Der im streitgegenständlichen Fall vorhandene abrupte Absatz zwischen Radweg und Seitenstreifen stelle eine nicht erkennbare Gefahrensituation dar. Deswegen hätte die Beklagte entweder für ein gleichförmiges Niveau oder für eine Kenntlichmachung der Gefahrenstelle sorgen müssen.

 

Entscheidungsgründe

Das OLG Hamm führt noch einmal grundsätzlich aus:

  1. Den Straßenbaulastträger trifft die Pflicht, den Radweg in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustandes erforderlich sind.
  2. Hierbei ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen. Denn dies ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen.
  3. Der Straßenbenutzer muss sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.
  4. Demgegenüber ist es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.
  5. Unter Bankette bzw. dem Seitenstreifen i.S.d. § 2 Abs.1 S.2 StVO ist nur der neben der eigentlichen Fahrbahn verlaufende, mehr oder weniger befestigte befahrbare Randstreifen des Straßenkörpers zu verstehen, der zwar nicht dem grundsätzlichen Befahren aber zum Ausnutzen der vollen Fahrbahnbreite und dem vorsichtigen und langsamen Ausweichen zu dienen bestimmt ist.

Zu dem konkreten Sachverhalt führt das OLG Hamm aus:

  1. Auch wenn an einen angelegten Radweg unbefestigtes Gelände anschließt, stellt sich das nicht als eine Bankette im straßenrechtlichen Sinne dar. Der Radweg liegt deutlich höher als das umliegende Gelände und das an das Asphalt angrenzende Gelände (bestehend aus unbefestigtem Erdreich mit vereinzeltem Grasbewuchs) war erkennbar nicht dazu gedacht, mit dem Rad zu befahren oder für Ausweichmanöver genutzt zu werden.
  2. Da das an den Radweg angrenzende Gelände nicht als Bankette bestimmt war, finden die für Bankette geltenden Verkehrssicherungspflichten im vorliegenden Fall keine Anwendung.
  3. Eine Verkehrssicherungspflicht, Radwege mit gefahrlosen Auslaufzonen zu versehen, würde für den Straßenbaulastträger die Grenze des Zumutbaren übersteigen, da er erhebliche finanzielle und personelle Mittel zur Anlage und Unterhaltung der Seitenstreifen aufwenden müsste. Dem steht gegenüber, dass das Gefahrenpotential des unbefestigt gebliebenen Seitenbereichs aufgrund der auf Radwegen gefahrenen Geschwindigkeiten, die prinzipiell ein vorausschauendes Verhalten ermöglichen, überschaubar bleibt. Wenn der asphaltierte Radweg 2,50 m breit ist, ist bei Einhaltung der gebotenen Eigensorgfalt und Aufmerksamkeit auch nicht damit zu rechnen, dass der Radweg verlassen werden müsste.
  4. Für den Fall, dass der Benutzer dennoch aufgrund einer Gefahrensituation den Radweg verlassen muss, ist der Höhenversatz beherrschbar. Das Passieren einer Kante von bis zu 10 cm stellt für einen Radfahrer ein alltägliches Fahrmanöver dar, von dem zu erwarten ist, dass er es beherrscht. Insoweit trägt der vom Landgericht angestellte Vergleich mit dem Fall, das der Radweg seitlich durch eine Bordsteinkante begrenzt wird.
  5. Schließlich hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht auch nicht deshalb verletzt, weil sie nicht auf den Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und dem angrenzenden Gelände hingewiesen oder für eine Absturzsicherung gesorgt hat. Dass das angrenzende Gelände nicht zum Befahren mit dem Rad geeignet war, war mit beiläufigem Blick für den durchschnittlichen Benutzer des Radwegs erkennbar, so dass dieser bei Waltenlassen der gebotenen Eigensorgfalt hinreichend vor den mit einem Verlassen des Radwegs verbundenen Gefahren gewarnt war.
  6. Ergänzend wies das OLG Hamm darauf hin, dass die Erkennbarkeit des Höhenunterschiedes auch nicht für den Fall herrschender Dunkelheit anders zu beurteilen ist. Für Radfahrer gilt das Sichtfahrgebot. Soweit für die Klägerin das an den Radweg angrenzende Gelände wegen der herrschenden Lichtverhältnisse nicht erkennbar war, durfte sie nicht darauf vertrauen, den Radweg gefahrlos verlassen zu können.

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