OLG Hamm: Geschädigter kann auf Smart-Repair verwiesen werden

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Urteil vom 26.06.2020, SCHLÜNDER: 700-2018

Sachverhalt:
Der Kläger verlangte Schadensersatz für die Reparatur seines Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall bei letztlich unstreitiger vollständiger Haftung auf Beklagtenseite. Streitig war hier auch, ob nach Gutachten abgerechnet werden darf oder der Geschädigte sich auf das Smart-Repair verweisen lassen musste.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat bezüglich des Fahrzeugschadens nur einen Anspruch in Höhe der Kosten nach der kostengünstigen Reparaturmethode „Smart-Repair‟. Das OLG Hamm führt diesbezüglich aus:

„Der Unterschied beider Kostenkalkulationen ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass der Sachverständige den Austausch des hinteren rechten Seitenteils nicht für erforderlich erachtete, sondern eine Instandsetzung dieses Bauteils mittels Smart-Repair befürwortete. Diese – zutreffende – Einschätzung vermochte der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat im Senatstermin vom 26.06.2020 überzeugend zu erläutern. Während das werksseitig gefertigte Originalbauteil exakt einen maximalen Spalt von 2mm zu angrenzenden Bauteilen aufweisen kann und weitgehend gegen Korrosion geschützt ist, ist dies bei Einfügung eines Ersatzteils nicht mehr zu erreichen. Daher ist die Rückverformung des beschädigten Blechs in einem geeigneten Fall wie dem vorliegenden die zu bevorzugende Lösung. Das Smart-Repair-Verfahren ist darüber hinaus mittlerweile auch derart verbreitet, dass es von Werkstätten im erreichbaren Umkreis beherrscht wird, und Werkstätten, die das Verfahren selbst nicht durchführen, eine Reparatur dort in Auftrag geben können. Bei der Smart-Repair-Reparatur sind sowohl die Wiederherstellung von Klebeverbindungen wie auch das Richten einer gebördelten Kante ohne weiteres möglich.‟

Der Kläger hatte deshalb diesbezüglich keine über die kostengünstige Reparaturmethode („Smart-Repair‟) hinausgehenden Schadensersatzansprüche.

Ergänzung: Damit folgt das OLG Hamm inhaltlich dem OLG Karlsruhe im Urteil vom 21.08.2003, Az. 19 U 57/03. Wenn mit Smart-Repair ein Fahrzeugschaden zu beheben ist, handelt es sich eben um Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB.

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