Hinterbliebenengeld XIV: kein Hinterbliebenengeld ohne Näheverhältnis

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Michael PeusMichael Peus

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BGH, Beschluss vom 28.10.2021 – 4 StR 300/21

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt Hinterbliebenengeld. Ihr Ehemann, von dem sie getrennt lebte, tötete am 08.02.2020 einen Mann, mit dem sie eine Ende November 2019 begonnene intime Liebesbeziehung hatte. Diese Beziehung wollten sie als auch das Opfer noch geheim halten. Das Opfer stritt im Freundeskreis eine Beziehung deshalb auch ab. In der Woche vor der Tötung übernachtete das Opfer täglich bei der Klägerin.

 

Entscheidung
Nachdem die Klägerin nicht zu dem in § 844 Abs. 3 BGB genannten Personenkreis gehörte, hätte sie ein besonderes persönliches Näheverhältnis beweisen müssen. Anhand der feststehenden Tatsachen konnte ein solches jedoch nicht festgestellt werden.

„Für das Vorliegen eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses ist die Intensität der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung maßgeblich (vgl. BT-Drucks. 18/11397, S. 12 f.; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 StR 48/20, Rn. 4; MüKo-BGB/Wagner, 8. Aufl., § 844 Rn. 101; BeckOGK/Eichelberger, Stand: 01.09.2021, § 844 BGB Rn. 221).‟

Die gelebte, etwa 2 Monate anbahnende Beziehung genügte nicht, um ein gelebtes Näheverhältnis zu begründen.

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