Hinterbliebenengeld XI

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Michael PeusMichael Peus

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LG München II, Urteil vom 18.12.2020 – 1 Ks 31 Js 47130/18

Sachverhalt

Eine Ehefrau ermordete ihren Ehemann im August 2018. Dessen drei bei der Kindsmutter lebenden Kinder (* 1999, *2001, *2004) sowie seine Schwester verfolgten im Adhäsionsverfahren Ansprüche auf Hinterbliebenengeld.

Entscheidung

  1. Für die drei Kinder wurde das Näheverhältnis bereits nach § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet. Eine Widerlegung der Vermutung ist der Beklagten nicht gelungen. Dagegen spreche weder, dass die Kinder nicht im Testament bedacht seien noch, dass sie bei der Kindsmutter lebten. Vielmehr habe regelmäßiger Kontakt über einen Messenger bestanden und Kinder und Vater hätten sich regelmäßig wechselseitig besucht und telefonisch Kontakt gehabt.
    Für die Kinder sei jeweils ein Betrag in Höhe von 7.500 EUR angemessen. Zwar lebten sie nicht bei dem Verstorbenen, waren aber noch relativ jung (19 Jahre, 17 Jahre, 14 Jahre). Die Kinder hatten Schul- und Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen und waren daher verstärkt auf die Eltern angewiesen.
  2. Für die Schwester des Verstorbenen gibt es keine gesetzliche Vermutung eines Näheverhältnisses (vgl. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB). Das festgestellte Näheverhältnis lag aber in regelmäßigem Kontakt in den letzten 2 Jahren vor dem Tod sowie einer sehr eng verbundenen gemeinsamen Kindheit. Dass es zwischen 2013 und 2016 einen Erbschaftsstreit zwischen dem Verstorbenen und der Schwester gegeben hatte, stand dem nicht entgegen, weil es eine Aussprache gegeben hatte und eben seit 2016 wieder Kontakt vorhanden war, der sich nicht auf oberflächliche Dinge beschränkte, sondern z.B. auch persönliche (psychische) Erkrankungen zum Inhalt hatte.
    Der Schwester wurden 5.000 EUR Hinterbliebenengeld zugesprochen, weil es eine langjährige Beziehung gewesen ist, die Beziehung zwar auf einer niedrigen Stufe anzusiedeln sei, aber der Verstorbene immerhin der letzte nahe Angehörige der Schwester (sonst: Cousinen) gewesen sei.

Weiteres

Das LG München II stellt klar, dass

  1. Schmerzensgeldansprüche das Hinterbliebenengeld konsumieren würden,
  2. das Hinterbliebenengeld nach § 287 ZPO vom Gericht zu bemessen ist.

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