Keine Leistung aus Betriebs­schließungs­versicherung bei Covid-19

Michael PeusMichael Peus

Einstweiliger Rechtsschutz: OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20

Leitsatz (nicht amtlich)

Jedenfalls bei einem Versicherungsvertrag, der vor dem 30.01.2020 geschlossen wurde und eine abschließende Aufzählung von Erregern, Krankheiten und Keimen enthält, besteht kein Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung wegen „Corona-bedingter‟ Schließungen, wenn Covid-19 und Sars-Cov-2 nicht in der Auflistung (zumindest sinngemäß) genannt sind.

 

Sachverhalt

Eine Wirtin unterhielt einen Gastronomiebetrieb. Sie schloss vor dem 30.01.2020 eine Betriebsschließungsversicherung ab.

Am 30.01.2020 trat die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht (mit Blick auf Covid-19) in Kraft.

Am 23.05.2020 trat eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft.

Aus Gründen der Pandemiebekämpfung und -eindämmung musste die Wirtin ihren Geschäftsbetrieb einstellen.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangte sie Leistungen aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Sie unterlag vor dem LG Essen und nun auch vor dem OLG Hamm

Entscheidungsgründe

  1. Die Aufzählung der „versicherten‟ Krankheiten und Krankheitserreger in Teil B Nr. 8.2.2 der vereinbarten Bedingungen ist abschließend.
  2. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)‟ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern macht dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will.
  3. Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG‟ kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.
  4. Dass der Versicherungsnehmer an einem umfassenden Versicherungsschutz interessiert ist, ist – selbstverständlich – richtig, vermag aber an dieser Auslegung nichts zu ändern.

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