Flohbefall nach Katzensitting: keine Haftung des Tierhalters

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Michael PeusMichael Peus

LG Köln, Urteil vom 11.09.2019 – 3 O 331/18

Leitsatz (nicht amtlich)

  1. Katzensitting kann ein reiner Freundschaftsdienst sein.
  2. Flohbefall ist nicht derart ungewöhnlich, dass man zwischen dem Katzensitting und einem anschließenden Flohbefall eine Kausalität unterstellen kann.
  3. Ein Katzensitter geht das Risiko eines Flohbefalls jedenfalls bewusst ein.

Sachverhalt
Die Klägerin durfte die Wohnung des Beklagten während seiner Ortsabwesenheit nutzen und sollte dabei dessen Katze aufpassen. Nach seiner Rückkehr fuhr sie wieder zu sich nach Hause. Ihre Wohnung wurde dann von Flöhen befallen. Den Beklagten nahm sie auf Schadensersatz in Anspruch mit der (bestrittenen) Behauptung, der Flohbefall sei durch seine Katze verursacht und die Flöhe müsse sie mit ihrem Gepäck in ihre Wohnung transportiert haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der beklagte Tierhalter hafte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Entscheidungsgründe

  1. Vertragliche Schadensersatzansprüche bestanden nicht. Denn weder für die Nutzung der Wohnung noch für das Sitten der Katze war eine Vergütung vereinbart. Vielmehr handelte es sich um reine Freundschaftsdienste, die sich beide gegenseitig gewährten. Es lag eine Win-Win-Situation vor. Die Klägerin durfte die Wohnung nutzen und passte dabei auf die Katze auf.
  2. Die Klägerin blieb beweisfällig für die Behauptung, die Flöhe in ihrer Wohnung stammten von der Katze des Beklagten. Weil Flohbefall nicht ungewöhnlich ist, kann sich eine zeitliche Abfolge auch als Zufall darstellen. Das Landgericht konnte sich keine sichere Überzeugung bilden, dass die Katze des Beklagten für den Flohbefall ursächlich gewesen wäre.
  3. Selbst wenn die Flöhe aber von der Katze stammen würden, sei sie dieses Risiko bewusst eingegangen, weshalb sie ebenfalls keine Schadensersatzansprüche geltend machen könne.

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