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BGH: Anforderungen an eine Unterschrift

BGH, Beschluss vom 03.03.2015, Az. VI ZB 71/14

Sachverhalt
Im Berufungsverfahren rügt der Berufungsbeklagte die Unterschrift in der Berufungsbegründung. Sie sei keine Unterschrift und daher seien die Formerfordernisse des Berufungsverfahrens nicht gewahrt. Das OLG hat sich dem angeschlossen und die Berufung sowie den Wiedereinsetzungsantrag verworfen.

Entscheidungsgründe
Der BGH befasste sich mit den Anforderungen an eine Unterschrift und entschied zu Gunsten der Wirksamkeit der Unterschrift.

  1. Weil die auf der (unzutreffenden) Annahme einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig den Berufungsführer in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzte, musste sich der BGH mit der Rechtsbeschwerde befassen.
  2. Eine Unterschrift
    – muss eigenhändig erfolgen,
    – soll die Identifizierung des Urhebers ermöglichen,
    – lässt den unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen,
    – soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.
  3. Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift muss individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweisen, die die Nachahmung erschweren, die sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lassen, selbst wenn sie nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet sind. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen. Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, ist nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend ist, sondern ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird.
  4. Unter Berücksichtigung dieser Umstände genügte im Streitfall das „Zeichen‟ den Anforderungen an eine Unterschrift, auch wenn es keinen lesbaren Namenszug erkennen ließ und nur noch aus zwei voneinander abgesetzten Strichbildern bestand (ein auf dem Kopf stehendes, stark zugespitztes Häkchen und davon abgesetzter Viertelkreis). Wegen der ungewöhnlichen Strichführung ließ diese Zeichenfolge keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen, dass es sich um eine von ihrem Urheber zum Zwecke der Individualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handelt, zumal der Prozessbevollmächtigte auch in anderen Verfahren und langjährig so unterzeichnete.
  5. Dem Sinn und Zweck des Unterschriftenerfordernisses aus § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO, die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung zu ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck zu bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen, war danach im Streitfall Genüge getan.

Weiteres

Überschießend wies der BGH darauf hin, dass das Berufungsgericht auch eine Wiedereinsetzung hätte gewähren müssen (, was aber objektiv nicht erforderlich war, weil die Unterschrift und damit die gesamte Berufung den Formerfordernissen entsprach). Denn ein Rechtsanwalt hat zunächst einen Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung, wonach eine Vorwarnung geboten ist, falls derselbe Spruchkörper die von ihm längere Zeit gebilligte Form einer Unterschrift nicht mehr hinnehmen will. Ferner kommt ihm ein verfassungsrechtlich gebotener Vertrauensschutz zu. Ist ein beanstandeter Schriftzug so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein von den Gerichten über längere Zeit als geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, durfte er darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht. Dieses Vertrauen wird allein durch die Beanstandung des Gegners in der Berufungserwiderung nicht erschüttert. Deshalb hätte das Berufungsgericht dem Wiedereinsetzungsantrag entsprechen müssen, hätte es – was ja gerade nicht – an einer wirksamen Unterschrift gefehlt.

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