Schlechte Zahlungsmoral – Wie sichert sich der Unternehmer?

Seit Jahren liegt die Bauwirtschaft am Boden. Aufträge bleiben aus. Rechnungen werden nicht bezahlt. Bauunternehmen werden insolvent. Für die Misere wird (auch) die schlechte Zahlungsmoral der Auftraggeber verantwortlich gemacht. Die Zahlungsmoral verbessern soll nun das geplante Forderungssicherungsgesetz. Ob dies gelingen kann, wird kontrovers diskutiert.

Bisherige Versuche des Gesetzgebers, durch Regelungen die Zahlungsbereitschaft von Auftraggebern zu verbessern, waren weitestgehend erfolglos, auch weil die Baupraxis das rechtliche Instrumentarium nicht annahm. Nun soll das Forderungssicherungsgesetz den Handwerkern Geld in die Kassen spülen.

Der Bundesrat hat – nach zahlreichen Diskussionen in Arbeitsgruppen und Unterarbeits-gruppen – am 11.6.2004 den Entwurf des Forderungssicherungsgesetz in das Gesetzgebungs-verfahren eingebracht (BR-Drucksache 458/04). Dabei hat man sich auf die Fahne geschrieben, durch ein Bündel von Maßnahmen die Zahlungsmoral bessern zu wollen. So sollen Handwerksbetriebe in die Lage versetzt werden, ihre Werklohnansprüche effektiv zu sichern.

Folgende Neuerungen sind angedacht:

  • Der Handwerker soll im Hinblick auf viel zu lange dauernde Prozesse durch eine vorläufige Zahlungsanordnung des Gerichts schneller an einen vollstreckbaren Zahlungstitel gelangen können, wenn nach Auffassung des Gerichts die Klage nach bisherigem Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg hat und die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist, die sich aus der voraussichtlichen Verfahrensdauer ergeben.
  • Ferner soll der Handwerker einen Anspruch auf Abschlagszahlung haben, wenn er seinem Auftraggeber die vertragsgemäße Leistung in nicht mehr entziehbarer Weise zur Verfügung gestellt hat. Im Gegenzug kann der Auftraggeber allerdings eine Sicherheit in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs verlangen, dass das Werk rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertig gestellt wird. Die schmälert natürlich die Liquidität des Handwerkers.
  • Neu ist auch, dass Subunternehmer ihr Geld nicht nur fordern können, wenn der Bauherr gezahlt hat, sondern auch wenn das Werk ohne Zahlung abgenommen wurde oder der Generalunternehmer keine Angaben über die eingegangene Zahlung macht.
  • Der Druckzuschlag aus dem Zurückbehaltungsrecht, der bisher den dreifachen Wert der Mängelbeseitigungskosten betrug, wird auf den zweifachen Wert reduziert.
  • Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB wird (klarstellend) auf die Zeit nach Abnahme des Werkes erweitert.
  • Kündigt ein Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB, soll der Unternehmer künftig 5 % der vereinbarten (wenn auch noch nicht verdienten) Vergütung beanspruchen können.

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