Schlechte Zahlungsmoral – Nein danke!

Handwerker haben´s schwer. Oft laufen sie dem Geld hinterher. Daran ist nicht nur die Wirtschaftkrise schuld, sondern auch und gerade die „strukturelle Schwäche des Werkvertragsrechts“. Von Gesetzes wegen ist nämlich der Handwerker vorleistungspflichtig; er bekommt sein Geld erst nach getaner Arbeit. Nicht selten erleben Handwerker, dass berechtigte Forderungen nicht mehr bezahlt werden, sei es wegen Zahlungsunwilligkeit oder gar Insolvenz des Auftraggebers.

Das Risiko, am Ende für gute Arbeit kein Geld zu sehen, kann der Bauunternehmer verhindern, indem er vom Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherung verlangt. Dieses Recht steht ihm nach § 648a BGB zu, und zwar in Höhe der vereinbarten und noch nicht bezahlten Vergütung einschließlich Nachträgen und Nebenleistungen; letztere sind mit 10% der Vergütung anzusetzen.

Und dies geht ganz einfach:

Sehr geehrter …
wir beziehen uns auf unseren Werkvertrag vom … betreffend das Bauvorhaben …
In Höhe der vereinbarten noch offenen Vergütung, dies sind … Euro zzgl.
Nebenleistungen von 10 %, also insgesamt … Euro, steht uns eine
Bauhandwerkersicherung zu. Wir fordern Sie auf, uns die Sicherheit bis zum …
(Datum angeben, 2-3 Wochen Frist sind angemessen)zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen

Leistet der Auftraggeber daraufhin eine Sicherheit (die Art der Sicherheit bleibt dem Auftraggeber überlassen), hat der Bauunternehmer die Gewähr, dass er am Ende auch den berechtigten Werklohn durchsetzen kann. Der Nachteil ist allerdings, dass der Bauunternehmer dem Auftraggeber die Kosten für diese Sicherheit, begrenzt auf 2% im Jahr, erstatten muss.

Leistet der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist, kann der Bauunternehmer a) die Arbeiten einstellen, b) ohne weitere Nachfrist sogar den Vertrag kündigen (dies gilt für seit dem 1.1.2009 geschlossene Verträge). Im Fall der Kündigung steht dem Baunternehmer die volle vereinbarte Vergütung zu abzüglich der ersparten Aufwendungen. Um dem Bauunternehmer die Rechnerei zu ersparen, ordnet das Gesetz an, dass hinsichtlich der nicht erbrachten Teils der Werkleistung die Vergütung mit 5% vermutet wird. Die erbrachten Leistungen sind ohnehin voll zu vergüten.

Dies kann sich für den Bauunternehmer durchaus lohnen.

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