Verjährungshemmung durch Verhandeln

BGH

Nach § 203 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die dafür maßgeblichen Umstände geführt werden. Ob tatsächlich Verhandlungen geführt werden, ist häufig zweifelhaft, da nach der Rechtsprechung der Begriff des Verhandelns gem. § 203 BGB außerordentlich weit gefasst wird.

Der BGH musste sich in letzter Zeit mit Fällen befassen, in denen es darum ging, ob die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Anwalt bereits dadurch gehemmt worden ist, dass der Anwalt diesen Fall seiner Versicherung meldet und dies dem Anspruchsteller mitteilt.

Der Entscheidung des BGH vom 03.02.2011 — IX ZR 105/10 — lag eine Konstellation zugrunde, bei der der Anwalt dem Anspruchsteller mitgeteilt hatte, den Vorgang der Haftpflichtversicherung vorzulegen; er hatte jedoch auch darauf hingewiesen „zur Haftungssituation dem Grunde und der Höhe nach keinerlei Erklärungen abgeben“ zu wollen. Dies sah der BGH noch nicht als Verhandeln im Sinne des § 203 BGB an.

Einer neueren Entscheidung des BGH vom 10.05.2012 — IX ZR 125/10 – lag der Fall zugrunde, dass der in Anspruch genommene Anwalt dem Anspruchsteller mitgeteilt hatte, er habe die Angelegenheit seinem Haftpflichtversicherer zur Prüfung übersandt. In dieser Mitteilung sah der BGH ein verjährungshemmendes Verhandeln; denn dafür reiche jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall aus, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben nach dieser Rechtsprechung des BGH schon dann, wenn Erklärungen abgegeben werden, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Der Begriff der Verhandlung setzt nicht voraus, dass die Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleichs oder zum Entgegenkommen signalisiert wird. Verhandeln liegt demnach schon dann vor, wenn zum Ausdruck gebracht wird, dass der geltend gemachte Anspruch geprüft wird.

Als Konsequenz dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass gegenüber einem Anspruchsteller entweder der Anspruch sofort und eindeutig zurückgewiesen werden muss, oder aber bei einer Weiterleitung an die Haftpflichtversicherung keinerlei Erklärung dazu abgegeben wird, ob ein Anspruch geprüft wird. Kein Verhandeln stellt es dar, wenn dem Anspruchsteller lediglich mitgeteilt wird, dass entsprechend der versicherungsrechtlichen Obliegenheit der Anspruch der Haftpflichtversicherung mitgeteilt wird.

Der sicherste und daher zu empfehlende Weg ist es, einen geltend gemachten Anspruch ohne Erörterung zurückzuweisen, ggf. verbunden mit dem Hinweis, das Anspruchsschreiben entsprechend der versicherungsrechtlichen Obliegenheit dem Haftpflichtversicherer übersandt zu haben.

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