Substantiierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess

BGH, Urteil vom 15.7.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 176/13

In einem jüngeren Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 15.07.2014 weist der BGH erneut auf die maßvollen Anforderungen zur Substantiierungspflicht des Patienten im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses hin.

Im konkreten Fall hatte der Kläger nach einem Sturz im August 2008 einen Bänderriss im Knie erlitten. Am 10.09.2008 erfolgte deswegen eine arthroskopische Behandlung. Am 18.12.2008 setzte der Beklagte dem Kläger eine teilzementierte Doppelschlittenprothese ein, wobei die Durchführung der Operation unstreitig lege artis erfolgte. Wegen anhaltender Beschwerden erfolgte im Juli 2009 eine weitere Operation in einem anderen Krankenhaus, bei der ein Prothesenwechsel auf eine teilzementierte, stehend gekoppelte Doppelschlittenprothese mit Patellaersatz erfolgte.

Nachdem der Kläger zunächst seine Klage auf den Vorwurf gestützt hatte, dass eine Prothese nicht indiziert gewesene sei, machte er in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2012 geltend, er habe jedenfalls statt mit einer ungekoppelten mit einer gekoppelten / teilgekoppelten Prothese versorgt werden müssen. Das LG wies die Klage nach Einholung eines Gutachtens und Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 20.06.2012 ab. Das OLG wies die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg zurück mit der Begründung, bei dem Vorbringen des Klägers , statt der Doppelschlittenprothese hätte im Dezember 2008 eine gekoppelte / teilgekoppelte Prothese eingesetzt werden müssen, handele es sich um nicht zu berücksichtigendes Vorbringen, § 531 Abs. 2 ZPO. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde führte zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung. Der BGH führt zur Begründung aus:

1. Rechtsfehlerhaft sei die Annahme des OLG, das Vorbringen des Klägers zur gekoppelten / teilgekoppelten Prothese sei neu und daher nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen: „Neu“ im Sinne dieser Vorschrift sei ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur, wenn es nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgebracht und deswegen im erstinstanzlichen Urteil unberücksichtigt geblieben sei. „Neu“ sei ferner in erster Instanz sehr allgemein gehaltener bzw. nur angedeuteter Vortrag, der erst in der Berufung substantiiert werde. Beide Varianten seien hier nicht gegeben, da der Kläger diesen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2012 vor deren Schluss vorgetragen habe und dass LG den Vortrag nicht als verspätet gewertet habe.

2. Fehlerhaft habe das Berufungsgericht weiter dem Kläger den Vorwurf gemacht, den von ihm angenommenen ärztlichen Fehler nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht zu haben (Verspätung gem. §§ 296 Abs. 1, 282 Abs. 2 ZPO). § 531 Abs. 2 ZPO erlaube es dem Berufungsgericht nicht, eine von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung wegen Verspätung nachzuholen, sondern ausschließlich die Prüfung, ob eine Zurückweisung von Vorbringen zu Recht erfolgte.

3. Vor allem berücksichtige das Berufungsgericht aber nicht die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach an die Informations- und Substantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen. Vom Patienten könne keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden, weshalb er sich auf den Vortrag beschränken dürfe, der die Vermutung eines fehlerhaftem Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestatte. Insbesondere sei die Partei nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Auch aus diesem Grund sei der Vorwurf des Berufungsgerichtes, der Kläger habe die vorgebrachten Operationsalternativen bereits in der Klageschrift oder spätestens nach Vorlage des Sachverständigengutachtens geltend machen müssen, unberechtigt.

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