Schlussrechnung muss nicht so heißen

OLG Celle, Urteil vom 19.11.2008 — Aktenzeichen: 14 U 55/08

Leitsatz
Eine Schlussrechnung ist das, was die gesamte Leistung abrechnet — und muss nicht diesen Namen als Überschrift tragen.

Sachverhalt
Ein Architekt schliesst im Jahr 2000 mündlich einen Architektenvertrag ab, über die Leistungen der Leistungsphasen 1-9, wie er meint. Im Jahr 2003 stellt er eine Rechnung über die Leistungsphasen 1-8. Als er die offene Restforderung im Jahr 2006 einklagt, wird ihm die Einrede der Verjährung entgegengehalten; der Architekt habe nur die Leistungsphasen 1-8 im Auftrag gehabt, meint der Bauherr.

Entscheidung
Das OLG Celle gibt dem Auftraggeber recht.

Zuerst ist zu fragen, in welchem Umfang ein Auftrag bestand. Da der Architekt eine Auftrag für die Leistungsphase 9 nicht beweisen konnte, ist von einem Umfang der Leistungsphasen 1-8 auszugehen. Die Rechnung aus dem Jahr 2000 umfasste danach die Abrechnung für alles, was beauftragt war. Auch wenn die Rechnung nicht „Schlussrechnung“ hieß, handelte es sich der Sache nach um eine solche. Eine ausdrückliche Benennung als „Schlussrechnung“ ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn nach dem objektiven Eindruck der Architekt sein Bauvorhaben abschließend abrechnen wollte.

Die Folgen: Die Verjährungsfrist begann im Jahr 2003 zu laufen und lief — die Verjährungsfrist betrug nach altem Schuldrecht für Architektenleistungen einheitlich zwei Jahre — Ende 2005 ab.

Anmerkung
Aus der Entscheidung sind für die Praxis zwei Konsequenzen zu ziehen:

1) Wenn man als Architekt oder Ingenieur eine Abschlagsrechnung stellen will, dann sollte man diese Rechnung auch ausdrücklich als „Abschlagsrechnung“ bezeichnen. Dann kann nicht der Eindruck entstehen, es solle eine endgültige Abrechnung sein.

Abschlagsforderungen verjähren zwar auch, aber nach eindeutiger Rechtsprechung kann man die Posten der Abschlagsrechnung ohne endgültigen Rechtsverlust wieder in die Schlussrechnung aufnehmen und so durchsetzen.

2) Strittige Rechnungen sollte man höchstens ein Jahr liegenlassen und dann entscheiden, was damit werden soll.

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