Schadensregulierung durch Versicherungsmakler

Urteil des BGH vom 14.01.2016 und Beschluss des BGH vom 03.11.2016 – Az. I-ZR 107/14

Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers.

Leitsatz
Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers.

Sachverhalt
Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin, die Versicherungsverträge an Versicherungsgesellschaften vermittelt. Die Klägerin ist Rechtsanwaltskammer, die die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen hat, da die Beklagte im Auftrag des Versicherers sich auch mit der Schadensregulierung befasste.

Entscheidung
Mit Urteil vom 14.01.2016 entschied der BGH, dass die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers — jedenfalls im Bereich der vom BGH zu entscheidenden Textilhaftpflichtversicherung — nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer Versicherungsmaklerin gehört. Das Berufs- und Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers richtet sich nach der gesetzlichen Definition aus § 59 Abs. 3 VVG. Danach ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Eine Doppeltätigkeit des Versicherungsmaklers sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen entspricht nicht diesem gesetzlichen Leitbild.

Die Vorschrift des § 34 d Abs. 1 GewO unterscheidet gerade zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Versicherungsvermittler nicht zugleich als Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter tätig sein (§ 34 d Abs. 1 S. 3 GeWO). Die Einordnung als Makler oder Vertreter soll für den Kunden transparent sein und einer Typenvermischung entgegen wirken. Ein Versicherungsvermittler muss daher von vorne herein entscheiden, ob er als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter tätig sein will.

Für einen Versicherungskunden kann der Versicherungsmakler im Schadenfall im Rahmen einer erlaubten Nebenleistung schadensregulierend tätig werden. Eine Tätigkeit für den Versicherer gehört dagegen nicht zum gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers.

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 14.01.2016 hat der Senat mit Beschluss vom 03.11.2016 zurückgewiesen.
Praxishinweis

Tatsächlich stellt es eine Interessenkollision/ein Interessenkonflikt des Versicherungsmaklers dar, wenn er auf der einen Seite für den Versicherungsnehmer tätig wird, der ein Interesse daran hat, einen möglichst hohen Schadensersatz für seinen Schaden zu erlangen, und auf der anderen Seite für den Versicherer tätig wird, der regelmäßig ein Interesse an möglichst niedrigen Entschädigungssummen hat. Dem Urteil des Senats ist also grundsätzlich beizupflichten.

Zu Beachten ist allerdings, dass der Senat sein Urteil eng gefasst hat, in dem er es (zunächst) nur auf den Bereich der Textilhaftpflichtversicherung bezogen hat.

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