Photovoltaikanlage – Wie lange währt die Verjährungsfrist?

BGH, Urteil vom 9.10.2013 — Aktenzeichen: VIII ZR 318/12

Leitsatz
Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Sachverhalt
Ein Landwirt erwirbt vom Verkäufer Einzelteile für eine Solaranlage. Der Landwirt montiert diese Solaranlage auf dem Dach einer Scheune. In der Folgezeit zeigen sich Mängel an der Solaranlage. Der Landwirt nimmt seinen Vertragspartner mit Erfolg in Anspruch. Der Verkäufer will sich nun wiederum bei seinem Lieferanten schadlos halten und erhebt Klage. Der beklagte Lieferant beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Das Landgericht und das Oberlandesgericht vertreten die Auffassung, das der Anspruch begründet sei. Insbesondere seien die Ansprüche nicht verjährt. Es greife die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b). Diese Norm finde auch dann Anwendung, wenn der Käufer die gelieferten Sachen selbst einbaue. Die Bauteile seien auch für ein Bauwerk verwendet und wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden. Gegen diese Entscheidung geht der Lieferant in Revision.

Entscheidung
Mit Erfolg! Der BGH korrigiert die Entscheidung der Vorinstanzen und weist den Anspruch wegen Verjährung ab. Der BGH folgt noch der Auffassung, dass § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) auch Anwendung finde, wenn der Bauherr die Bauteile selbst einbaue. Allerdings seien die gekauften Sachen nicht für ein Bauwerk verwendet worden. Die auf dem Scheunendach errichtete Photovoltaikanlage, zu deren Erstellung die Module dienten, sei mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk sei allein die Scheune, auf deren Dach die Solaranlage montiert wurde. Für die Scheune seien die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie seien weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch seien sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von (wesentlicher) Bedeutung gewesen. Vielmehr diene die Solaranlage eigenen Zwecken, denn sie solle Strom erzeugen und dem Landwirt dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen; um diesen Zweck zu erfüllen, habe die Anlage auch auf jedem anderen Gebäude angebracht werden können. Die Photovoltaikanlage habe mithin keine Funktion für das Gebäude (Scheune) selbst, sondern sie sei, weil es dem Bauherrn zweckdienlich erschien, lediglich ebendort angebracht worden. Allein dies führt nicht dazu, dass die für die Montage gelieferten Einzelteile „für ein Bauwerk“ verwendet worden wären.

Aus dem Umstand, dass der Einbau der Solarmodule weder für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit der Scheune von (wesentlicher) Bedeutung sei, folge zudem, dass die Mangelhaftigkeit der Solarmodule nicht auch die Mangelhaftigkeit der Scheune verursacht habe.

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