Kostentragungspflicht des Gläubigers beim durch Erfüllung unzulässig gewordenen Gläubigerantrag

Landgericht Bonn, Beschluss vom 07.12.2011 — Aktenzeichen: 6 T 258/11

Leitsatz
§ 14 Abs. 3 InsO ist eng auszulegen. § 14 Abs. 3 InsO ist nicht einschlägig bei ursprünglich zulässigen und dann durch Erfüllung unzulässig gewordenen Anträgen.

Sachverhalt
Ein Gläubiger stellt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach Antragstellung erfüllt der Schuldner während des Eröffnungsverfahrens die Forderung. Das Amtsgericht Bonn als Insolvenzgericht weist den Antrag als unzulässig zurück, legt die Kosten dem antragstellenden Gläubiger auf. Das Landgericht Bonn hat über die sofortige Beschwerde zu entscheiden.

Entscheidung
Das Landgericht erachtet die sofortige Beschwerde als unzulässig sowie unbegründet.

Zum einen sei die Beschwerde gem. § 6 InsO nicht statthaft. Die Insolvenzordnung sehe keine gesonderte Beschwerde gegen Kostenentscheidung vor.

Im Übrigen sei die Beschwerde auch unbegründet. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 InsO sei eng auszulegen. Nach dem Wortlaut sei eindeutige Voraussetzung der Norm, dass ein unbegründeter Antrag zugrunde liege. Eine erweiternde Auslegung bzw. eine analoge Anwendung auf Fälle eines durch Zahlung des Schuldners unzulässig gewordenen Antrags sei weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu entnehmen. Fehl gehe also die Auffassung des Beschwerdeführers (Gläubigers) wonach der Gesetzgeber eine Kostenregelung für den Fall eines nachträglich zulässigen Antrags habe schaffen wollen. Der Gesetzgeber habe eine Kostentragungspflicht des Schuldners allein bei der Unbegründetheit des Antrags schaffen wollen.

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