Kfz-Haftpflichtversicherung

BGH, Urteil vom 25.6.2008 — Aktenzeichen: IV ZR 313/06

Das auf den ersten Blick eher unscheinbare Urteil des BGH vom 25.06.2008 kann zukünftig für „innerfamiliäre“ Unfälle einige Schwierigkeiten nach sich ziehen.

Der Sachverhalt: Der Kläger war Halter zweier Kraftfahrzeuge (eines Golfs und eines Mini Coopers), für die er als VN Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge bei der beklagten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hatte. Eines der Fahrzeuge, der VW Golf, stand im Eigentum seiner Ehefrau. Als Fahrerin ihres Fahrzeugs stieß die Ehefrau auf dem Hofgelände der Eheleute gegen den Mini Cooper ihres Ehemanns, das zweite versicherte Fahrzeug. Hierbei entstand ein Sachschaden.

Der Kläger verlangte nunmehr von seiner eigenen Versicherung diesen Schaden ersetzt mit der Begründung, er sei — wie jeder andere Unfallgeschädigte — als „Dritter“ ersatzberechtigt. Die Versicherung lehnte Regulierungen ab. Sie berief sich auf die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kraftfahrtversicherung (AKB) verankerte Regelung des § 11 Nr.2 AKB, wonach Haftpflichtansprüche des Versicherunngsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen sind.

Der BGH hat klargestellt, dass in einer derartigen Konstellation wegen der Sach- und Vermögensschäden dem Kläger keine Ansprüche gegen die eigene Versicherung zustehen.

Grundsätzlich käme als Grundlage eines Direktanspruchs des Klägers nur § 3 Nr.1 PflVG in Betracht, der voraussetze, dass eine „Dritter“ geschädigt sei. Als Partei des Versicherungsvertrages – auch des unfallverursachenden PKW Golf — sei der Kläger aber nicht „Dritter“ in diesem Sinne. Vielmehr greife der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB.

Dieser regele nach seinem Wortlaut eindeutig, dass kein Anspruch auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden bestehe, die dem Kläger durch eine mitversicherte Person — diese werden in § 10 Abs. 2 AKB im einzelnen aufgezählt — entstehen.

Der Kläger hatte argumentiert, der Ausschluss solle sich nur auf Schäden an Fahrzeugen beschränken, bei denen der Schädiger mitversicherte Person sei. Diese Interpretation hält der BGH für fernliegend und weist drauf hin, dass gerade in der Kfz-Haftpflichtversicherugngenerel der VN davon ausgehe, dass diese Versicherung Dritte schützt, nicht hingegen den VN selbst, der einen solchen Schutz vielmehr in der Kaskoversicherung sieht.

Der BGH stellt allerdings gleichzeitig auch klar, dass dann etwas anderes gilt, wenn der VN durch eine mitversicherte Person einen Personenschaden erleidet ( so schon BGH VersR 1986, 1010).

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