Haftung beim Bahnhofsunfall

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2021, Az.: 11 U 38/21

Leitsätze

Ein Fahrgast der Deutschen Bahn, der auf einem Bahnhof verunfallt, muss vertragliche Ansprüche gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen richten, mit dem er den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Für deliktische Ansprüche kommt als Anspruchsgegner auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Betracht, das den Bahnhof betreibt. Die Deutsche Bahn AG ist in diesen Fällen nicht passivlegitimiert.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Deutsche Bahn AG (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) wegen eines Unfalls in Anspruch, den sie als Fahrgast der DB Regio AG (Eisenbahnverkehrsunternehmen) auf dem Hauptbahnhof in A erlitten haben will. Für den Bahnhof war die DB Station & Service AG zuständig. Nach ihrem Behaupten war die Klägerin am Unfalltag von ihrem Wohnort B kommend mit dem Personennahverkehr zum Bahnhof in A gefahren und wollte von dort mit der U-Bahn weiterreisen. Auf ihrem Weg vom Ankunftsbahnsteig zur U-Bahnstation sei sie in der dorthin führenden Personenunterführung des Bahnhofs zu Fall gekommen, weil in dieser auf einer ca. 1-2 qm großen Teilfläche des Fußbodenbereichs die Verfliesung gefehlt habe.

Entscheidung

Das Landgericht und das OLG haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin wegen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens weder ein vertraglicher noch deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Deutsche bahn AG zustehe. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch bestehe deshalb nicht, weil zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Der von der Klägerin abgeschlossene Beförderungsvertrag sei nicht mit der Beklagten, sondern mit der DB Regio AG zustande gekommen. Auch eine (Mit-)Haftung der Beklagten unter Anscheins- oder Rechtsscheingesichtspunkten wegen ihres Verhaltens im Zuge der vorgerichtlichen Anspruchsstellung komme nicht in Betracht, weil die Beklagte im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz ausdrücklich darauf hingewiesen habe, die Angelegenheit lediglich im Auftrag der DB Station & Service AG zu bearbeiten. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB stehe der Klägerin ebenfalls nicht gegen die Beklagte zu, weil nicht diese, sondern die DB Station & Service AG Betreiberin des Bahnhofs und damit für diesen verkehrssicherungspflichtig sei.

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