Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Überweisung über das Konto eines Familienangehörigen des Schuldners

BGH, Urteil vom 24.10.2013 — Aktenzeichen: IX ZR 104/13

Leitsatz
Zahlt der Schuldner durch Überweisung über das Konto seines Vaters, so kann sich der Gläubiger als Anfechtungsgegner nicht der Möglichkeit verschließen, dass die Zahlung auf eine Rechtshandlung des Schuldners beruht und die Gläubiger benachteiligt.

Sachverhalt
Der Schuldner war zahlungsunfähig. Er teilte dem späteren Beklagten mit, dass er zur Zahlung außer Stande sei. Forderungen zog der Schuldner im Einverständnis mit seinem Vater über dessen Konto ein. Der Schuldner veranlasste später Zahlungen von diesem Konto des Vaters an den Beklagten. Der Insolvenzverwalter erklärte die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Der BGH bejaht die Gläubigerbenachteiligung. Die Gutschriften auf dem Konto des Vaters seien als Treugut des Schuldners zu werten. Wenn folglich Überweisungen zu Lasten dieses Treuguts erfolgten, werde das haftende Vermögen verkürzt. Der Beklagte (Gläubiger) habe als Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt. Damit stellten sich die inkongruenten Leistungen als Beweisanzeichen sowohl für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch dessen Kenntnis beim Gläubiger dar. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass keine überhöhten Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 S.2 InsO gestellt werden dürfen. Insoweit reiche die allgemeine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners beim Anfechtungsgegner. Nicht erforderlich sei, dass der Anfechtungsgegner sämtliche Umstände kenne, aus denen sich dieser Vorsatz ergebe. Der Beklagte habe sich nicht der Kenntnis verschließen können, die Zahlungen seien mit Benachteiligungsvorsatz erfolgt.

Anmerkung
Die Entscheidung des BGH begegnet Zweifeln. Offen bleibt, weshalb ein Gläubiger davon ausgehen muss, dass auf dem Konto des Dritten sich das benannte „Treugut“ befinden soll. Wenn beispielsweise eine Anweisung auf Kredit vorläge, wäre eine Gläubigerbenachteiligung nicht gegeben (BGH WM 2008, 2224). Auch könnte es durchaus sein, dass der Geschäftsführer einer insolventen GmbH von einem Konto, welches nicht dem Unternehmen zuzuordnen ist, Überweisungen wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge oder anderweitiger Schulden vornimmt. Eine Anfechtung nach § 133 InsO würde auch dann ausscheiden.

image_pdf