Doppelversicherung und die Beweislast der Brandentstehung in leer stehenden Räumlichkeiten

OLG Oldenburg, Urteil vom 3.7.2013 — Aktenzeichen: 7 U 76/12

Sachverhalt
In einem größeren Einkaufszentrum kam es zu einem Brand. Für das Einkaufszentrum bestand eine Gebäude- Haftpflichtversicherung bei der Klägerin. Bei dem Brand wurde Eigentum der Mieter des Einkaufszentrums beschädigt.

Für die Verwaltung des Einkaufszentrums war eine Hausverwaltungsgesellschaft zuständig. Die Hausverwaltungsgesellschaft war im Gebäude- Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Klägerin mitversichert. Die Hausverwaltungsgesellschaft prüfte weder die elektrischen Anlagen einer bereits seit 10 Jahre leer stehenden Kegelbahn noch schaltete sie sie stromlos. Der Brand entstand durch einen elektrischen Defekt in der Kegelbahn.

Die Beklagte ist der Betriebs- Haftpflichtversicherer der Hausverwaltungsgesellschaft.

Mit der Klage hat die Klägerin Ansprüche aus Doppelversicherung verfolgt.

Entscheidung
Das OLG Frankfurt hat die Beklagte zur Zahlung des hälftigen von der Klägerin erbrachten Schadenersatzes aus Doppelversicherung verurteilt. Es hat festgestellt, dass in beiden Versicherungen das selbe Interesse versichert ist. Der Ausgleichsanspruch gilt auch für mitversicherte.

Grundsätzlich steht es einer Hausverwaltungsgesellschaft frei, leerstehende Anlagen in öffentlichen Gebäuden entweder regelmäßig zu überprüfen, die Anlagen stromlos zu schalten oder geeignete andere Maßnahmen zu treffen. Im vorliegenden Fall unterließ die Hausverwaltungsgesellschaft unstreitig sämtliche der genannten Maßnahmen. Die Handlungsalternativen der Hausverwaltungsgesellschaft haben sich hierdurch auf das Stromlosschalten der Anlage verengt. Der Brand wäre nicht ausgebrochen, wenn die Hausverwaltungsgesellschaft die Kegelbahn stromlos geschaltet hätte.

Im vorliegenden Fall kam es also nicht darauf an, ob durch eine Überprüfung der elektrischen Anlage der Brand verhindert worden wäre.

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