Annahme einer konkreten Gefahrensituation nicht durch unfallfreie Heimvergangenheit ausgeschlossen

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.4.2012 — Aktenzeichen: 17 U 28/11

Leitsatz
In einer konkreten Gefahrensituationen, die für ein Pflegeheim voll beherrschbar sein müssen, kommen dem Geschädigten Beweiserleichterungen zu Gute. Nur weil der Heimbewohner in der Vergangenheit bei in ähnlicher Weise durchgeführten Toilettengängen nicht gestürzt ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass keine solche konkrete Gefahrensituation vorlag.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine gesetzliche Kranken- und Pflegekasse, nahm die Trägerin eines Pflegeheims sowie eine Krankenpflegehelferin aufgrund des Sturzes einer Kranken- und Pflegeversicherten in Anspruch, der sich bei einem Toilettentransfer ereignete. Die Einzelheiten des Sturzes waren streitig. Das Pflegeheim behauptete, der Sturz sei unvermeidbar gewesen, da er vorher auf ähnliche Weise häufig und problemlos durchgeführt worden sei.

Entscheidung
Das OLG schloss sich der ständigen Rechtsprechung an, wonach in konreten Gefahrensituationen dem Geschädigten Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr zu Gute kommen. Dies bezieht sich sowohl auf den Nachweis einer Pflichtverletzung wie auf die Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2005, Az. III ZR 399/04).

Nach Auffassung des OLG steht der Annahme einer konkreten Gefahrensituation nicht entgegen, dass die Toilettentransfers in der Vergangenheit in ähnlicher Weise ohne Probleme durchgeführt worden sind und es dabei nicht zu einem Sturz gekommen war. Da gesundheitsbedingt konkret mit Stürzen zu rechnen war, wertete das OLG den Umstand, dass die Versicherte zuvor nicht gestürzt war, als belanglos.

Hiermit tritt das OLG einer weit verbreiteten Argumentation entgegen, wonach allein die Üblichkeit eines Pflegevorgangs der Annahme einer Pflichtverletzung entgegenstehen soll, weil das Pflegepersonal nicht mit einem vom eingeübten Pflegeablauf abweichenden Geschehensverlauf zu rechnen brauche.

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