Schiffsfonds Jacky Rickmers: OLG Hamburg kann keine Prospektfehler erkennen

OLG Hamburg , Urteil vom 15.2.2017 — Aktenzeichen: 8 U 20/15

Sachverhalt
Der wirtschaftlich erfahrene Kläger macht Schadensersatzansprüche aus angeblicher Fehlberatung bei der Vermittlung einer Kapitalanlage geltend. Er behauptet, er sei unzutreffend über Risiken aufgeklärt worden. Der Emissionsprospekt sei darüber hinaus nicht geeignet gewesen, zutreffend die Risiken der Beteiligung zu schildern. Insbesondere die Zusammensetzung des Pools, in dem das streitgegenständliche Schiff fahren sollte, sei nicht hinreichend im Prospekt erläutert. Das OLG erteilt der Auffassung des Klägers eine Absage.

Entscheidung
Hinsichtlich der Frage des Totalverlustrisikos sieht das OLG die Darstellung im Prospekt, dass es bei einer Kumulation von Risiken zu einem Totalverlust kommen kann, als ausreichend an. Auch die Weichkosten sind nach der Auffassung des OLG vollständig und nachvollziehbar angegeben. Eine prozentuale Angabe der Weichkosten ist nicht erforderlich, wenn der Anteil sich mittels eines einfachen Rechenschrittes feststellen lässt, was im vorliegenden Fall gegeben war. Auch die neuerdings vielfach von Anlegerschützern kritisierte Darstellung des Poolrisikos hält nach Auffassung des OLG einer Prüfung stand. So wird in dem Prospekt nach der Auffassung des OLG korrekt über die Funktionsweise des Einnahmepools und über den Pool Manager aufgeklärt. Eine konkrete Benennung der an dem Pool beteiligten Schiffe hält das OLG nicht für erforderlich, da es sich um drei baugleiche Schwesterschiffe des aus dem Fonds bekannten Schiffes handelt. Das Risiko der Aushöhlung des Stammkapitals (§§ 30, 31 GmbHG) hält das OLG nicht für aufklärungspflichtig.

Fazit: Das im Bereich der Schiffsfonds durchaus maßgeblich OLG Hamburg hat deutlich gemacht, dass ein Anleger nicht auf jedes erdenkliche Risiko hingewiesen werden muss. Zudem hat das OLG klargestellt, dass das Fehlen von nicht risikorelevanten Informationen keinen Prospektfehler begründet.

image_pdf