Schaden vor Abnahme: Unternehmer muss gratis nochmals leisten!

OLG Celle, Urteil vom 18.3.2010 — Aktenzeichen: 6 U 108/09

Leitsatz
Der Unternehmer muss das Werk ohne zusätzliche Vergütung neu herstellen, wenn das Werk dieses Unternehmers vor Abnahme zerstört wird.

Sachverhalt
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Trockenbauarbeiten. Weil ein Nachunternehmer der Beklagten einen Fehler machte, kam es zu einem Wassereinbruch, bevor das Werk der Klägerin abgenommen wurde. An den Vorsatzschalen — erbracht von der Klägerin — traten Verformungen auf. Die Klägerin tauschte die Schalen aus, verlangt nunmehr ca. 34.000,00 €.

Entscheidung
Die Klage bleibt erfolglos.

Das OLG Celle führt aus, dass die Klägerin verpflichtet war, die Verschlechterung des Werkes zu beseitigen, indem sie die Vorsatzschalen austauschte. Grund ist, dass die Klägerin noch die Gefahr der Verschlechterung der Leistung trug. Denn die Beklagte hatte die Leistung der Klägerin weder abgenommen noch befand sich die Beklagte im Annahmeverzug.

Praxis-Tipp:

In vielen Fällen gibt es für den so schmerzhaft betroffenen Auftragnehmer noch ein Schlupfloch:

Wer — wie klassischerweise der obige Trockenbauer — durch den Einbau sein Eigentum an den Baustoffen verliert, hat bei nachgewiesener Beschädigung der Werkleistung durch einen Drittunternehmer einen Anspruch gegenüber seinem Auftraggeber auf Abtretung des Ersatzanspruches. Bis zu dieser Abtretung kann der Auftragnehmer die erneute Herstellung verweigern.

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