Sachverständigenhaftung: Unverwertbar ≠ unrichtig

Beschluss OLG Hamm vom 14.04.2014 — Aktenzeichen: 9 U 231/13

Sachverhalt
Im Auftrag des LG Essen begutachtete ein gerichtlich bestellter Sachverständiger Mängel an einer veräußerten Immobilie.

Da er Feststellungen über seinen Gutachterauftrag hinaus machte, wurde er vom Landgericht für befangen erklärt. Sein Gutachten wurde weder verwertet noch vergütet.

Der Kläger verklagte den gerichtlich bestellten Sachverständigen auf Schadensersatz, da er im Vertrauen auf die erfolgte Begutachtung Renovierungsarbeiten veranlasst hatte.

Das LG Essen wies die Klage in erster Instanz ab.

Entscheidung
Auf entsprechenden Hinweisbeschluss des OLG Hamm nahm der Kläger seine Berufung zurück. Nach Auffassung des OLG Hamm haftet der gerichtlich bestellte Sachverständige weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 839 a BGB, der die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen regelt.

Denn ein unverwertbares Gutachten ist nicht gleich unrichtig im Sinne der Vorschrift. Für die Unrichtigkeit müssen die festgestellten Tatsachen von der objektiven Rechtslage abweichen. Anderweitige Mängel des Gutachtens sind auch nicht im Wege der Analogie im Rahmen von § 839a BGB zu berücksichtigen.

Im Übrigen hatte die Klage keine Aussicht auf Erfolg, weil § 839 a BGB voraussetzt, dass der geltend gemachte Schaden durch eine gerichtliche Entscheidung eingetreten ist — wie beispielsweise ein Urteil, welches sich auf das auf ein unrichtiges Gutachten stützt. Vorliegend hatte der Kläger jedoch selbst Dispositionen getroffen, ohne hierzu gerichtlich veranlasst worden zu sein.

Die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gem. § 839 a BGB ist grundsätzlich respektiv zu beurteilen. Der Sachverständige haftet nur für Schäden, die auf unrichtigen Gutachten beruhen und die zu nachteiligen gerichtlichen Entscheidungen geführt haben — und auch dann nur, soweit der Fehler grob fahrlässig begangen wurde.

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