Sachleistung in der Sachversicherung

LG Dortmund, Urteil vom 26.8.2014 — Aktenzeichen: I-11 S 7/14

Muss ein Sachversicherer Versicherungsleistungen stets in Form eines Geldbetrags erbringen?

Leitsatz
Ein Sachversicherer kann Versicherungsleistungen auch in Form von Handwerksleistungen erbringen. Hierbei handelt es sich dann um eine Leistung an Erfüllung statt. (red. Leitsatz)

Sachverhalt
Die Klägerin erlitt einen bei der Beklagten versicherten Hausratschaden. Mit einem von der Beklagten vorgelegten Formular beauftragte sie die Beklagte als Hausratsversicherung mit der Wahrnehmung von Reparaturarbeiten. Sie berechtigte die Hausratsversicherung zur Schadenbeseitigung andere Unternehmen zu beauftragen.

Nach Abschluss der Arbeiten machte die Klägerin geltend, diese seien nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden und verlangte von der Beklagten die Erbringung von Versicherungsleistungen in Geldform. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ausweislich der Versicherungsbedingungen sei die Versicherungsleistung in Geldform zu erbringen.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat die Klage abgewiesen und zur Begründung festgestellt, die Klägerin habe die Werkleistungen an Erfüllung statt angenommen, Az.: 13 C 79/13.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Entscheidung
Das Landgericht Dortmund hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es festgestellt, dass der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten zwar grundsätzlich die Versicherungsleistung in Geldform zustände. Vorliegend ist der Anspruch der Klägerin durch die handwerklichen Reparaturarbeiten jedoch als Annahme an Erfüllung statt im Sinne des § 364 BGB erloschen. Bei der von der Klägerin unterschriebenen Erklärung handele es sich um eine ausdrückliche Vereinbarung einer Leistung an Erfüllung statt.

Bei dieser Leistung an Erfüllung statt kommt es auf eine Abnahme der Werkleistungen durch die Klägerin nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin mit dem Austausch von Türen durch Handwerker einverstanden war und nicht auf eine Geldzahlung durch die Beklagte bestand.

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