Reiserücktrittskostenversicherung

Das AG Hamm wie auch das AG Berlin-Schöneberg hatten nahezu gleich gelagerte Fälle einer Reiserücktrittskostenversicherung zu entscheiden.

In beiden Fällen hatten die Versicherungsnehmer mit Abschluss einer Fernreise eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen sahen in beiden Fällen als Verpflichtung (Obliegenheit) des Versicherungsnehmers vor:

„Stornieren Sie unverzüglich die Reise nach Eintritt des Versicherungsfalls, um die Rücktrittskosten so gering wie möglich zu halten.“

Als Versicherungsfall bzw. versichertes Ereignis definierten die Versicherungsbedingungen, dass die Reiseunfähigkeit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist und dass ihr der Antritt der Reise oder die planmäßige Rückreise objektiv nicht zugemutet werden kann.

Im Fall des AG Hamm hatte der Versicherungsnehmer seine Reise beginnend ab dem 12.11.2006 gebucht. Im Oktober 2006 verlor er binnen 4 Wochen ca. acht Kilogramm Gewicht und litt unter anhaltenden Kopfschmerzen. Untersuchungen des Hausarztes am 23.10. und 30.10.2006 blieben ohne Ergebnis oder Befunde, worauf der Hausarzt den Versicherten ins Krankenhaus einwies. Der Versicherte bzw. seine Ehefrau erkundigten sich ständig und beginnend ab der Aufnahme bei den Ärzten, ob die geplante Reise angetreten werden könne. Die Ärzte erklärten, eine Einschätzung erst abgeben zu können, wenn sämtliche Befunderhebungsmaßnahmen (Untersuchungen, Laborergebnisse etc.) vorlägen. Dies war erst am 06.11.2006 der Fall, wobei dem Kläger von einer Reise dann an diesem Tag durch die Ärzte abgeraten wurde. Am selben Tag stornierte der Kläger die Reise und meldete die Angelegenheit der Versicherung. Die Versicherung erstattete nur einen Teil der Stornierungskosten mit der Begründung, der Kläger habe spätestens am 30.10.2006 (bei Einlieferung ins Krankenhaus) die Reise stornieren müssen. In diesem Fall wären die Stornierungskosten geringer ausgefallen. Nur dieser geringere Betrag werde erstattet.

Ähnlich auch der Fall des AG Berlin-Schöneberg. Die dortige Klägerin hatte eine am 06.03.2007 beginnende Reise gebucht. Am 05.02.2007 kam es zu Oberbauchbeschwerden, wegen derer sie sich unmittelbar in ärztliche Behandlung begab. Es wurde ein Gallenstein festgestellt und eine CT-Untersuchung für den 15.02.2007 angeordnet. Wegen der CT-Befunde und einer sich inzwischen einstellenden Schmerzzunahme erhielt die Klägerin am 16.02.2007 eine Einweisung ins Krankenhaus zur Operation. Die Gallenblasenentfernung erfolgte am 26.02.2007. Erst am 01.03.2007 teilte der behandelnde Arzt der Klägerin mit, dass sie die Reise nicht antreten könnte. Sofort erfolgte die Stornierung und Meldung an die Versicherung. Diese berief sich auf eine verspätete Stornierung und erstattete nur die Stornokosten, wie sie bei einer früheren Stornierung angefallen wären.

Beide Gerichte haben in den vorgenannten Fällen klar herausgestellt, dass die betroffenen Versicherungsnehmer nicht abwarten durften, bis sie eine definitive Stellungnahme der behandelnden Ärzte zur Reisefähigkeit erhielten.

Der Versicherungsfall des Rücktrittsgrundes liege nicht erst vor, wenn die Reiseunfähigkeit definitiv feststehe, sondern wenn der Reiseantritt objektiv nicht mehr zumutbar sei. Dies sei unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes und der Krankheitssymptome sowei der Art der gebuchten Reise zu ermitteln.

Im Falle des AG Hamm hätte eine solche Situation vorgelegen zum Zeitpunkt der Krankenhauseinweisung, im Falle des AG Berlin-Schöneberg zum Zeitpunkt, als die Operation angeordnet wurde. Keinesfalls hätten die Betroffenen hiernach noch auf eine rechtzeitige Genesung bzw. Wiedererlangung einer Reisefähigkeit hoffen dürfen.

Für die Praxis bedeutet dies: Tritt vor einem gebuchten Reiseantritt eine Erkrankung auf, die das Risko einer Reiseunfähigkeit mit sich bringt, so muss im Hinblick auf eine Kostenerstattung durch die Reiserücktrittskostenversicherung der Versicherungsnehmer sicher gehen, dass er wird reisen können. Er muss hier auf eine eindeutige diesbezügliche Stellungnahme der Ärzte drängen, ob die Reise definitv möglich sein wird. Wird dies vom Arzt schriftlich bestätigt, dürfte dem Versicherten kein Vorwurf zu machen sein. Bleibt dies offen und legen sich die Ärzte nicht fest, sollte frühzeitig die Versicherung kontaktiert und eine Abstimmung vorgenommen werden. Äußerstenfalls muss umgehend storniert werden, will man ansonsten Risiken einer nur teilweisen Erstattung durch die Versicheurng vermeiden.

AG Hamm, Urteil vom 23.11.2007, Az.: 19 C 90/07
AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 29.01.2008, Az.: 15 C 361/07

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