Regress nach § 110 SGB VII / grobe Fahrlässigkeit

LG Kiel, Urteil vom 14.2.2014 — Aktenzeichen: 6 O 173/11

Sachverhalt
Die Klägerin ist Sozialversicherungsträger und begehrt den Ersatz geleisteter Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall ihres Versicherten. Die Beklagte ist die Arbeitgeberin des Versicherten. Der Versicherte stürzte auf einer Baustelle von einer Leiter.

Die Leiter gehörte nicht der Beklagten. Sie war dem Geschäftsführer der Beklagten, der die Baustelle alle zwei bis drei Tage kontrollierte, nicht bekannt. Der Sturz des Versicherten ereignete sich an einem Montagmittag. Die Mitarbeiter der Beklagten hatten die Leiter erstmals am Montagmorgen gesehen, an dem der Geschäftsführer der Beklagten noch nicht auf der Baustelle war. Die Leiter befand sich an der Außenseite eines Baugerüsts.

Im Inneren des Gebäudes befand sich eine weitere Leiter, die die Mitarbeiter der Beklagten nutzen sollten.

Entscheidung
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es fehlt an der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 110 Abs. 1 SGB VII. Die Beklagte verstieß gegen keine der ihr obliegenden Pflichten, da sich im Inneren des Gebäudes eine Leiter befand, die ihre Mitarbeiter nutzen sollten. Die an der Außenseite des Gebäudes befindliche Leiter, auf der es zum Sturz des Versicherten kam, war der Beklagen nicht bekannt. Die Leiter hätte der Beklagten auch nicht bekannt sein können, da selbst die Mitarbeiter der Beklagten sie erstmals bei Arbeitsantritt wenige Stunden vor dem Unfall sahen.

Der Beklagten ist also kein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften zur Last zu legen.

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