Regress nach §§ 110, 111 SGB VII: Grobe Fahrlässigkeit

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LG Dresden, Urteil vom 4.7.2013 — Aktenzeichen: 4 O 76/12

Sachverhalt
Das LG Dresden hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem ein Versicherter der klagenden Berufsgenossenschaft bei Baumfällarbeiten zu Schaden gekommen war. Die auf §§ 110 Abs. 1, 111 SGB VII gestützte Regressklage richtete sich gegen den haftungsprivilegierten Arbeitgeber und Vorarbeiter des Geschädigten: Beide hatten den Geschädigten ohne Einweisung und Anleitung zur Sicherung des zu fällenden Baums erstmalig für Fällarbeiten eingeteilt.

Das LG hat unter Annahme folgender Voraussetzungen eine grob fahrlässige Herbeiführung des Arbeitsunfalls durch beide Beklagte bejaht:

Entscheidung
Kommt es bei Baumfällarbeiten zu einem Arbeitsunfall, steht dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger ein Regressanspruch wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gegen den Vorarbeiter des mit bauvorbereitenden Maßnahmen beauftragten Unternehmens zu, wenn dieser trotz unzureichender Qualifikation in Forstarbeiten die Fällung eines Baumes angeordnet hat, er wusste, dass der Geschädigte keine berufliche Erfahrung hinsichtlich Forstarbeiten bzw. Baumpflegearbeiten hatte und er keinerlei Anweisungen bzw. Unterrichtungen im Arbeitsschutz erteilt hat.

Die Sicherung eines zumindest 6 m langen Astes mit einem an einer Terrassenbrüstung eines seit Jahren leerstehenden Hauses befestigten Seil, ohne die Brüstung auf ihre Stabilität hin zu überprüfen, stellt eine so offensichtliche objektive Sorgfaltspflichtverletzung dar, dass hieraus der Rückschluss auf subjektiv grob fahrlässiges Verhalten zulässig ist.

Der Geschäftsführer des beauftragten Unternehmens ist gemäß § 111 SGB VII ebenfalls zum Ersatz aller übergangsfähigen Aufwendungen verpflichtet, da er im Wissen, dass auf dem Hanggrundstück eine Eiche gefällt werden sollte, unqualifizierte Personen zur Durchführung des Auftrags ausgewählt, diese nicht ausreichend eingewiesen und auch die Arbeiten nicht überwacht hat.

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