Regress in der Kfz-Haftpflichtversicherung – Familienprivileg § 86 Abs. 3 VVG

OLG Koblenz, Urteil vom 2.5.2012 — Aktenzeichen: 10 U 1493/10

Leitsatz
Begeht ein Familienangehöriger eines Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung, der mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt, ohne Fahrerlaubnis einen Verkehrsunfall mit Unfallflucht, kann er sich gegenüber dem Rückgriffsanspruch des Versicherers gem. § 426 Abs. 2 BGB nicht auf das Familienprivileg des § 86 Abs. 3 VVG berufen.

Entscheidung
Das OLG Koblenz nimmt zu Recht an, dass eine unmittelbare Anwendung des § 86 VVG nicht in Betracht komme, da der Haftpflichtversicherer mit der Schadenersatzzahlung an den geschädigten Dritten im Außenverhältnis eine eigene Verpflichtung aus dem Versicherungsverhältnis erfülle. Außerdem erwerbe der Versicherer den Regressanspruch nicht i.S.d. § 86 Abs. 1 VVG vom Versicherungsnehmer selbst.

Auch eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 3 VVG scheide aus, weil der Versicherer andernfalls gezwungen würde, ein bestimmtes Risiko, nämlich die Schadenverursachung durch einen Fahrer, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt, zu decken, obwohl er dieses Risiko ausweislich seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen erkennbar nicht übernehmen wollte. Dem stünde auch gerade nicht die Entscheidung des BGH vom 05.03.2008 (ZfSch 2008, 274-277)entgegen, wie der sich gegen den Regress zur Wehr setzende Fahrer vortragen lasse. Dies bereits deshalb, weil dieser Entscheidung eine Kaskoversicherung bzw. die Überprüfung eines Kaskoschadens zugrunde lag. Auf die Frage, ob der Beklagte sich in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter als Versicherungsnehmerin befinde, komme es somit nicht an.

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