Reform des § 522 ZPO

Das Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO ist mit dem 27.10.2011 in Kraft getreten. Damit gibt es nunmehr eine Rechtsmittelmöglichkeit bei Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO, mit denen das Berufungsgericht die Berufung einstimmig als unbegründet zurückweist. Die Neuregelung findet auf alle derartigen Beschlüsse Anwendung, die ab dem 27.10.2011 erlassen werden.

Nach der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen ZPO-Reform vom 27.07.2001 waren die Berufungsgerichte nach § 522 Abs. 2 und 3 ZPO verpflichtet, eine Berufung unabhängig vom Streitwert und ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen und vor allem unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen, wenn sie davon überzeugt waren, dass

1) die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2) die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Künftig sind die — nach wie vor möglichen – Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO in gleicher Weise anfechtbar wie Berufungsurteile. Ab einem Streitwert von € 20.000 ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH statthaftes Rechtsmittel.

Darüber hinaus ist nunmehr als zusätzliche Voraussetzung erforderlich, dass die Berufung offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zudem ist die Entscheidung, eine Berufung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, nicht mehr zwingend, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet.

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