Rechtzeitigkeit der ärztlichen Aufklärung

OLG Köln – Beschluss vom 04.10.2011 – Az.: 5 U 184/10; OLG Hamm – Urteil vom 12.05.2010 – Az.: I-3U 134/09

Das OLG Köln wie auch das OLG Hamm haben nochmals betont, dass grundsätzliche Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung des Patienten in einen ärztlichen Eingriff die rechtzeitige Aufklärung des Patienten durch den Arzt ist.

Der Patient muss vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann. Zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts erfordert dies grundsätzlich, dass ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, ihm schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sind. Allerdings ist eine erst später erfolgte Aufklärung nicht in jedem Fall verspätet. Vielmehr hängt die Wirksamkeit einer hierauf erfolgten Einwilligung davon ab, ob unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Je nach den Vorkenntnissen des Patienten von dem bevorstehenden Eingriff kann bei stationärer Behandlung eine Aufklärung im Verlauf des Vortags grundsätzlich genügen, wenn sie zu einer Zeit erfolgt, zu der sie dem Patienten die Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts erlaubt (BGH VersR 2003, 1441 m. w. N.). Ohne frühere Aufklärungsgespräche oder eine entsprechende Vorinformation des Patienten ist ein Aufklärungsgespräch am Vortag einer risikoreichen und umfangreichen Operation aber „zweifellos“ (BGH VersR 2007, 66) verspätet. Bei Aufklärung am Vorabend einer Operation wird der Patient in der Regel mit der Verarbeitung der ihm mitgeteilten Fakten und der von ihm zu treffenden Entscheidung überfordert sein, wenn er — für ihn überraschend — erstmals aus dem späten Aufklärungsgespräch von gravierenden Risiken des Eingriffs erfährt, die seine persönliche zukünftige Lebensführung entscheidend beeinträchtigen können (vgl. BGH VersR 2003, 1441 ; VersR 1992, 960 ; OLG Hamm vom 23. 11. 2009 – 3 U 41/09).

Das OLG Köln hat in dem von ihm entschiedenen Fall, in dem es um die Aufklärung eines Patienten über die Risiken einer Herzoperation ging, ausgeführt, dass ein Aufklärungsgespräch am Abend vor der gravierenden Operation nicht rechtzeitig war, weil eine so späte Aufklärung den Patienten in Hinblick auf die von ihm zu treffende Entscheidung für oder gegen den Eingriff überfordere. Vor einer derartigen Operation müsse der Patient Gelegenheit haben, in Ruhe die Einzelheiten des Eingriffs abzuwägen und auch nach einer gewissen Überlegungszeit noch klärende Fragen stellen zu können. Dies sei im konkreten Fall nicht gewährleistet gewesen.

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hat dieses klargestellt, dass ein Patient, der über wesentliche Aspekte, Risiken etc. einer geplanten Operation schon „im Groben“ im Rahmen deutlich früherer Gespräche mit dem Arzt aufgeklärt wurde, keine unzureichende Aufklärung geltend machen kann mit der Begründung, er sei infolge einer erst am Vortag der geplanten Operation durchgeführten Aufklärung „überfordert“ gewesen. Denn ein solcher Patient habe mit den vorab bereits erhaltenen Informationen und unter Berücksichtigung der ruhigen Zeitabläufe am Vortag der Operation hinreichend Möglichkeit gehabt, einen „klaren Gedanken zu fassen“. Dass der Patient in dieser Situation in seinem Entscheidungsrecht verkürzt worden sei, sei nicht substantiiert dargelegt.

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